Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 17 O 273/13) |
Tenor
Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss,
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.
1. Die von der Beklagten vorgetragenen Berufungsgründe sind unter Berücksichtigung derjenigen Tatsachen, die der Senat gem. § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, nicht geeignet, eine vom Urteil des LG abweichende und ihr günstigere Entscheidung zu tragen.
2. Die angefochtene Entscheidung der 17. Zivilkammer des LG Essen lässt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten nicht erkennen. Das LG ist mit einer zutreffenden Begründung - auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen, sofern nicht im Folgenden besonders berührt, Bezug nimmt - davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Bauforderungssicherungsgesetz (im Folgenden: BauFordSiG) Schadensersatz Zahlung i.H.v. 11.900 EUR beanspruchen kann.
3. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 25.7.2014 führen nicht zu einer anderen Beurteilung durch den Senat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG einen Anspruch auf Zahlung von 11.900 EUR.
a) Das LG geht rechtlich zutreffend davon aus, dass § 1 BauFordSiG ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt (BGH, Urt. v. 20.12.2012 - VII ZR 187/11, NZBau 2013, 225 ff.; Urt. v. 19.8.2010 - VII ZR 169/09, BauR 2010, 2107 ff.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 10. Teil D Rz. 170 m.w.N.; Werner/Pastor/Pastor, Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rz. 2376 m.w.N.). Die Klägerin, die von der Beklagten im Zuge der Neuerrichtung des Bauvorhabens H-Straße in H2 mit der Ausbringung eines Wärmedämm-Verbund-Systems beauftragt wurde, gehört zu dem durch § 1 BauFordSiG geschützten Personenkreis. Hierzu zählen insbesondere auch Werkunternehmer, die eine Bauleistung im Zuge eines Neubaus erbringen (Kniffka/Koeble, a.a.O., Rz. 171, 175).
b) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des LG, dass die Beklagte Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 BauFordSiG empfangen habe. Nach der Definition des § 1 Abs. 3 BauFordSiG handelt es sich bei Geldbeträgen u.a. dann um Baugeld, wenn sie zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baus bestimmt sind und wenn zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück eingetragen wird.
aa) Offen bleiben kann, ob Geldmittel aus dem Bauträger-Kontokorrentkredit, welchen die Insolvenzschuldnerin mit der Bank H3 unter dem 19.10.2009/26.10.2009 abgeschlossen hat, als Baugelder i.S.v. § 1 Abs. 3 BauFordSiG angesehen werden können. Grundsätzlich können auch Geldmittel aus einem Kontokorrentkredit Baugelder darstellen. Die von einem Darlehensgeber aus Anlass eines Bauvorhabens zur Verfügung gestellten Mittel sind Baugelder, wenn die Vereinbarungen des Darlehensnehmers mit dem Darlehensgeber vorsehen, dass das Darlehen bewilligt wird, damit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten gegenüber Personen tilgen kann, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Werklieferungsvertrags beteiligt sind (BGH, Urt. v. 20.12.2012, a.a.O., zitiert nach juris, Rz. 23 m.w.N.; Urt. v. 13.12.1988 - VI ZR 260/88, BauR 1989, 230, 231). Die Zweckbestimmung, dass der ausgezahlte Betrag der Bestreitung der Kosten eines Baues dienen soll, muss Inhalt des Darlehensvertrags sein (BGH, Urt. v. 20.12.2012, a.a.O., m.w.N.). Grundlage einer Baugeldgewährung können Kreditgeschäfte verschiedener Art sein, auch Kredite in laufender Rechnung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (BGH, Urt. v. 20.12.2012, a.a.O.; Urt. v. 14.1.1986 - VI ZR 164/84, BauR 1986, 370, 371). Voraussetzung ist aber, dass die jeweiligen Kreditmittel auch tatsächlich in der Höhe, die der Baugläubiger geltend macht, abgerufen worden sind. Die Baugeldverwendungspflicht erstreckt sich nicht auf bewilligte Darlehensbeträge, auf deren Auszahlung zwar ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Darlehensnehmers besteht, die aber von ihm nicht abgerufen werden (BGH, Urt. v. 20.12.2012, a.a.O., zitiert nach juris, Rz. 27 m.w.N.). Nach den Feststellungen des LG hat die Klägerin nicht vorgetragen, inwieweit die Insolvenzschuldnerin die Kreditlinie in Anspruch genommen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang die gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG in Anspruch genommene Beklagte Baugelder erhalten hat, trägt der jeweilige Anspruchssteller (Kniffka/Koeble, a.a.O., Rz. 183 ff. m.w.N...