Rz. 134

Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt der Beweisaufnahme fern, sind ihm gemäß § 380 ZPO die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten, sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen.

Der unentschuldigt ferngebliebene Zeuge kann – anders als im Strafprozess – nicht durch die Polizei vorgeführt werden; die Vorführung kann lediglich aufgrund eines Vorführungsbefehls des Vorsitzenden durch einen Gerichtswachtmeister oder durch den Gerichtsvollzieher erfolgen; der Beweisführer hat dafür einen Kostenvorschuss einzuzahlen.

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