Rz. 126

Ehegatten, auch geschiedene, und nahe Verwandte haben ein Aussageverweigerungsrecht, § 383 ZPO. Das gleiche Recht steht demjenigen zu, bei dem eine wahrheitsgemäße Aussage zu Vermögensschäden führen oder dem diese zur "Unehre gereichen" könnte, § 384 ZPO.

Anders als im Strafprozess darf das Gericht die Aussageverweigerung aber frei würdigen, ebenso wie die Weigerung einer Partei, dem Gegner einen ihr bekannten Zeugen zu benennen,[291] sowie die Versagung einer Aussagegenehmigung.[292]

Die Würdigung wird in aller Regel so ausfallen, dass aus der Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse für die Partei gezogen werden, der der Zeuge nahesteht; aber eben nur in der Regel.

BGH NJW-RR 1996, 1534:

Zitat

Befreit eine Partei einen von der Gegenpartei gestellten Zeugen, der gegenüber beiden Parteien einer Schweigepflicht unterliegt (hier: Notar), nicht von seiner Schweigepflicht, dann fällt dieser Partei keine Beweisvereitelung zur Last, wenn ihr Verhalten nicht vorwerfbar und missbilligenswert ist. Davon kann keine Rede sein, wenn sie Anlass zur Besorgnis hatte, der Zeuge könne aufgrund mandantschaftlicher Verbundenheit zu der anderen Partei bzw. unter dem Eindruck einer drohenden Schadensersatzpflicht dazu neigen, einseitig den Rechtsstandpunkt der Gegenpartei zu untermauern.

 

Rz. 127

Macht ein Ehepartner nach der Belehrung durch das Gericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, weil ihm dessen Konsequenzen nicht bewusst sind – darüber wird er ja auch nicht belehrt –, sollte der Anwalt der beweisführenden Partei um eine kurze Unterbrechung der Verhandlung bitten, um gemeinsam mit dem Mandanten den Zeugen darüber zu belehren, welche Folgen seine Aussageverweigerung voraussichtlich haben wird.

Hat ein Zeuge in der ersten Instanz die Aussage verweigert, ist der Beweisführer deswegen noch nicht gehindert, sich gleichwohl in der Berufungsinstanz erneut auf das Zeugnis dieses Zeugen zu berufen. Der Beweisführer hat aber eine schriftliche Erklärung des Zeugen zur nunmehrigen Aussagebereitschaft beizubringen; das Berufungsgericht braucht ihn sonst nicht zu laden.[293]

[291] BGH NJW 1960, 821.
[292] BGH NJW 1979, 266, 268.
[293] BGH NJW-RR 1987, 445; OLG Köln NJW 1975, 2074.

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