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Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes begründet den Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden[169] in Höhe von 50 % bei Kopf- und Gesichtsverletzungen, von 30 % bei Schlüsselbein- und Lendenwirbelbruch.

[169] BGH NJW 1991, 230.

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