Rz. 80

Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen aus einem Kfz zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsverstoß des Aussteigenden. Der Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr muss beim Vorbeifahren an einem geparkten Kfz nicht mit einem plötzlich weiträumigen Öffnen einer Fahrzeugtür rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts.[172]

Öffnet der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs unachtsam die Fahrzeugtür in den Verkehrsraum des fließenden Verkehrs hinein, so begründet dies ein erhebliches Verschulden, hinter dem die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr regelmäßig zurücktritt.[173]

[172] OLG Köln VersR 2015, 999.
[173] LG Stuttgart SVR 2015, 258.

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