Die vermögende Witwe W bittet ihren Bankberater, ihr einen geeigneten Rechtsanwalt zur Regelung ihrer Vermögensnachfolge zu empfehlen.
Frau W ist die Witwe des verstorbenen Unternehmers K, der fast 40 Jahre sehr erfolgreich selbstständig tätig war und plötzlich mit 69 Jahren verstorben ist. Er hinterlässt mehrere Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungen in der Kölner Innenstadt, die sämtlich unbelastet sind. Weiterhin zählt zu seinem Vermögen ein Depot bei der Bank in Höhe von ca. 3 Mio. EUR.
Herr K hat seine Ehefrau W zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt.
Frau W hat ihren Ehemann im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Büro unterstützt. Tatsächlich hat sie sich jedoch vollständig auf die geschäftliche Erfahrung und Entscheidungskraft ihres Ehemannes verlassen.
Nach dessen plötzlichem Tode sieht sie sich der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches eines ihrer drei Kinder ausgesetzt. Der Sohn P macht im Gegensatz zu den beiden anderen Geschwistern seinen Pflichtteil mit Vehemenz geltend.
Der Verlust des Ehemannes sowie der Konflikt mit dem Sohn P nimmt die Witwe W emotional stark mit. Eben aus diesem Grund bittet sie ihren langjährigen Bankberater, dem sie vertraut, um Empfehlung eines Rechtsanwalts.
Tatsächlich hat der Bankberater Kontakt zu einem im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt, empfiehlt ihr diesen und stellt einen ersten Kontakt in der Bank zwischen diesem und der Witwe W her.
Das erste Gespräch nimmt bereits zwei Stunden in Anspruch und kommt kaum über persönliche Schilderungen der W über das Unrecht in ihrer Familie hinaus.
Da Frau W nun ausgiebige Reisen unternimmt, vergehen einige Monate bis zum zweiten Gespräch in der Bank. Hierbei wird nun die Zusammensetzung des Vermögens erörtert, immer begleitet mit Beschwerden der W über das Verhalten des P im Pflichtteilsverfahren. Nach zwei Stunden ist W erschöpft und man vertagt sich auf einen nächsten Termin nach der nächsten großen Reise.
Bei dem dritten Termin – nachdem der Rechtsanwalt inzwischen insgesamt ca. fünf Stunden mit Frau W und ihrem Bankberater zusammengesessen hat, um die Erstaufnahme der Zusammensetzung des Vermögens herbeizuführen – und Frau W immer wieder, insbesondere über die Werte der Immobilie in der Kölner Innenstadt, zäh ringt, indem sie die Werte klein zu reden versucht, macht der Rechtsanwalt deutlich, dass jede weitere Beratung nun von dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängt.
Frau W stimmt diesem zu und versichert wiederholt, dass ihr die Regelung ihres Vermögens das Wichtigste sei, um nach ihrem Ableben für die beiden Söhne, die nach dem Tod ihres Mannes keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht haben, Sicherheit herbeizuführen und zur Vermeidung der gesetzlichen Erbfolge.
Aufgrund des vorliegenden Gemeinschaftlichen Testaments, nach dem sie ihren Ehemann alleine beerbt, kann sie die Erbfolge nach dem Längstlebenden, damit nach ihr, frei regeln.
Der Rechtsanwalt und W einigen sich auf eine Vergütungsvereinbarung in mehreren Stufen.
Aufgrund der bereits geleisteten Beratungsgespräche wird eine erste Zahlung in Höhe von 1.500 EUR sofort fällig gestellt.
Weitere Raten werden vereinbart nach Vorlage der ersten Entwürfe für z.B. ein Testament, eine Vorsorgevollmacht und Übertragungsverträge. Eine weitere Rate soll nach Beendigung der Angelegenheit fällig sein.
Nachdem der Rechtsanwalt seine erste Rechnung aufgrund dieser Vergütungsvereinbarung an Frau W gesandt hat, ruft diese zwei Tage später äußerst aufgebracht in der Kanzlei an und beschwert sich darüber, dass für ein Gespräch ein Betrag in Höhe von 1.500 EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, in Rechnung gestellt werde. Sie wünsche keine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Da dieser Vorwurf nicht der Absprache und den Tatsachen entspricht, ist nun der Rechtsanwalt erzürnt und erkennt den Widerruf der W an. Weiterhin macht er deutlich, dass er auch bei geänderter Auffassung für die W nicht mehr tätig werde und sendet nun eine Beratungsrechnung gemäß § 34 Abs. 1 RVG in Höhe von 250 EUR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, da er umfänglich Grund...