Rz. 262

Anders als Hauptleistungspflichten des Versicherungsvertrages sind Obliegenheiten keine erzwingbaren Rechtspflichten, sondern Voraussetzungen für die Erhaltung des Versicherungsschutzes. Während ein Risikoausschluss den Anspruch auf Versicherungsschutz gar nicht erst entstehen lässt, hat die Verletzung einer Obliegenheit die Verwirkung eines bereits entstandenen Versicherungsschutzes zur Folge. Der Versicherer wird also nachträglich leistungsfrei.

 

Rz. 263

Ebenso wie bei Rechtspflichtverletzungen muss auch bei Verletzungen gefahrvorbeugender Obliegenheiten ein innerer Zusammenhang zwischen der mit der Verletzung geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge bestehen. Fehlt der deshalb, weil die Schadensfolge nicht zu denjenigen gehört, denen die Schutzvorschrift vorbeugen will, so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Seine Leistungsverweigerung liegt dann nicht im Schutzbereich der Norm.[290]

Wegen der weiteren Einzelheiten zu den dogmatischen Grundlagen von Obliegenheitsverletzungen und der Rechtslage wird auf die Darstellung im Allgemeinen Teil (siehe § 1) dieses Handbuchs verwiesen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich ausschließlich auf eine Darstellung der im Bereich der Feuerversicherung zu beachtenden Obliegenheiten.

[290] BGH VersR 2002, 829, 830. Im konkreten Fall ging es um die Verletzung von Sicherheitsvorschriften. Der Versicherungsnehmer hatte entgegen behördlicher Vorgaben eine Brandmauer nicht ordnungsgemäß errichtet. Der Versicherer durfte sich nur insoweit auf Leistungsfreiheit berufen, als der Schaden auf die Verletzung dieser Sicherheitsvorschrift beruhte.

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