Rz. 301
Führt der Versicherungsnehmer (oder der Versicherte, § 79 Abs. 1 VVG) den Schaden vorsätzlich herbei, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Soweit § 14 Nr. 1 AFB 87 hiervon abweicht, steht er im Widerspruch zu § 81 VVG. Die Konsequenz ist die Unwirksamkeit der Klausel. Die gesetzliche Regelung bleibt aber anwendbar. B § 16 AFB 2010 ist letztlich eine Wiederholung der gesetzlichen Regelung.
a) Vorsatz
Rz. 302
Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Da der Versicherer grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für Verwirkungsgründe beweisen muss, trägt er auch die Beweislast für den Vorsatz des Versicherungsnehmers.
Die Anwendung eines Anscheinsbeweises wird abgelehnt. In Frage kommt allenfalls der Indizienbeweis, der aber gerade im Bereich des Nachweises der Eigenbrandstiftung bzw. der Duldung einer Fremdbrandstiftung durch den Versicherungsnehmer in der Praxis eine große praktische Bedeutung besitzt. Die Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer wird dabei insbesondere aus der angespannten wirtschaftlichen Lage des Versicherungsnehmers, der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls durch den Versicherungsnehmer, den Umständen der Tatbegehung (z.B. der Einsatz von Brandbeschleunigern), einem kurzen zeitlichen Abstand zwischen Bränden im versicherten Gebäude, einer "Ansage" kurz vor dem Brand, der geringen Wahrscheinlichkeit für eine Fremdbrandstiftung und fehlender Wahrheitsliebe (insbesondere auch vor Gericht) hergeleitet. Allein der Verdacht einer Eigenbrandstiftung reicht für die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht aus. Auch wird ein einziges Indiz nicht genügen. Die Indizien müssen in ihrer Gesamtschau dem Gericht ein solches faktisches Maß an Überzeugung vermitteln, dass sie letzten Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Rz. 303
Eine wesentliche Beweiserleichterung enthält jedoch § 14 Nr. 1 Abs. 2 AFB 87/B § 16 Nr. 1 a AFB 2010. Danach gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles als erwiesen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt wurde. Die Vorschrift verstößt nicht gegen die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze der §§ 305 ff BGB. Sie verschiebt nicht lediglich die Beweislast zugunsten des Versicherers, sondern schließt insgesamt den Gegenbeweis des Versicherungsnehmers aus. Folglich begründet § 14 Nr. 1 Abs. 2 AFB 87/B § 16 Nr. 1 a AFB 2010 nicht lediglich eine Abänderung der Beweislast, sondern einen Ausschlussgrund.
Rz. 304
Die Beweisvermutung greift nicht ein, wenn der Angeklagte im Strafprozess wegen feststehender Unzurechnungsfähigkeit gem. § 20 StGB oder wegen fehlenden groben Verschuldens im Rauschzustand (§ 827 BGB letzter Satz) freigesprochen worden ist.
Rz. 305
Steht fest, dass der Versicherungsnehmer den Schadenfall durch vorsätzliche Brandstiftung verursacht hat, ist er dazu verpflichtet, die dem Versicherer entstandenen Regulierungskosten zu erstatten, wenn er den Versicherer durch die Schadenmeldung ohne Hinweis auf die Brandstiftung zur Regulierungstätigkeit veranlasst hat.
b) Grobe Fahrlässigkeit
Rz. 306
Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Grade außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Erforderlich ist ein objektiv grober und subjektiv unentschuldbarer Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt. Vorausgesetzt wird hierfür grundsätzlich ein aktives Tun des Versicherungsnehmers. Allerdings kann unter b...