Rz. 82
Die Abgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Kurzschluss- und Überspannungsschäden ist ausgesprochen kompliziert und in der Praxis selten zweifelsfrei zu vollziehen. Kommt es zu Überspannungen an unter Versicherungsschutz fallenden elektrischen Einrichtungen, war für die dadurch verursachten Schäden Versicherungsschutz zu gewähren, wenn die Überspannung auf einen unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die elektrische Einrichtung zurückzuführen war (§ 1 Nr. 5 e AFB 87). Elektrische Einrichtungen sind Geräte, die mit dem elektrischen Leitungsnetz verbunden sind und in denen elektrischer Strom erzeugt, geleitet, umgewandelt oder verbraucht wird.
Rz. 83
Ein "unmittelbarer" Übergang eines Blitzes auf eine elektrische Einrichtung ist in der Praxis allerdings selten. In der Regel trifft der Blitz das Gebäude und gelangt von dort aus allenfalls über elektrische Leitungen an angeschlossene elektrische Einrichtungen. In solchen Fällen wäre der Versicherer bei wörtlicher Auslegung des Ausschlusstatbestandes in § 1 Nr. 5 e AFB 87 eigentlich leistungsfrei. Dennoch gewährten die Versicherer gewohnheitsrechtlich Versicherungsschutz, weil andernfalls die Versicherung des Risikos "Blitzschlag" so gut wie keine praktische Bedeutung gehabt hätte. Im Übrigen wurde die Auffassung vertreten, dass der Ausschlusstatbestand bei wörtlicher Auslegung im vorbezeichneten Sinne einen Verstoß gegen § 307 BGB begründe. In A § 1 Nr. 3 AFB 2008/2010 wird ausdrücklich anders formuliert. Maßgeblich ist nun, dass andere Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag beschädigt wurden. Nach dem Wortlaut kommt es also nicht mehr auf den unmittelbaren Übergang des Blitzes an, solange überhaupt ein Schaden unmittelbar durch Blitzschlag nachgewiesen werden kann.
Rz. 84
Ansonsten werden Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgenommen. Hintergrund für den Ausschlusstatbestand ist die Erkenntnis, dass Kurzschluss- und Überspannungsschäden in der Regel auf Verschleiß oder übermäßigen Gebrauch infolge Alters oder Abnutzung zurückzuführen sind. Das durch derartige Schäden verursachte Risiko ist kaum zu kalkulieren. Im Übrigen ist der Ausschlusstatbestand rein deklaratorischer Natur, da bei derartigen Schäden in der Regel bereits die Voraussetzungen des Gefahrbegriffs nicht erfüllt werden.
Der Ausschlusstatbestand betrifft auch die Fälle, in denen der Blitz in eine nicht versicherte Sache einschlägt und lediglich als mittelbare Folge Kurzschluss- und Überspannungsschäden an versicherten Sachen verursacht.
Rz. 85
Führen Kurzschluss- und Überspannungsschäden zu einem Brand oder zu einer Explosion, ist hierfür gem. § 1 Nr. 6 AFB 87 unabhängig davon Versicherungsschutz zu gewähren, ob der den Folgeschaden auslösende Kurzschluss- und Überspannungsschaden gem. § 1 Nr. 5 d oder 5 e AFB 87 unter Versicherungsschutz fällt oder nicht. Für die AFB 2010 gilt dies gleichermaßen.