Rz. 22

Dem Versicherungsnehmer steht das in § 8 VVG geregelte Widerspruchsrecht zu. Abweichend zum früher geltenden Recht bestimmt sich die Frist für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG. Voraussetzung ist der Zugang des Versicherungsscheins, der AFB und einer Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform. Die Beweislast für den Zugang trägt der Versicherer (§ 8 Abs. 2 S. 2 VVG). Fehlt es an einer Voraussetzung oder an deren Beweisbarkeit, beginnt die Frist nicht zu laufen. Es entsteht ein "ewiges Widerrufsrecht",[15] dass seine Grenze nur noch in der Verwirkung (§ 242 BGB) finden kann.[16] Das Zeitmoment allein genügt insoweit jedoch nicht. Das Umstandsmoment dürfte wohl nur in Fällen vorliegen, die sich an das Erlöschen des Widerrufsrechts gem. § 8 Abs. 3 S. 2 VVG annähern.

 

Rz. 23

Seit der VVG-Reform ist der Vertrag bis zur Ausübung des Widerrufsrechts auflösend bedingt (quasi schwebend) wirksam.[17] Durch den Widerruf wandelt sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um.[18]

 

Rz. 24

Die Rechtsfolgen eines Widerrufs sind unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob dem Versicherungsnehmer die vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen ordnungsgemäß erteilt wurden oder nicht. Auf die Darstellung im Allgemeinen Teil dieses Handbuchs wird verwiesen.

[15] Langheid/Rixecker/Rixecker, § 8 Rn 5; Langheid/Wandt/Eberhardt, § 8 Rn 33.
[16] Prölss/Martin/Armbrüster, § 8 Rn 62; Langheid/Rixecker/Rixecker, § 8 Rn 18; Langheid/Wandt/Eberhardt, § 8 Rn 34.
[17] Langheid/Rixecker/Rixecker, § 9 Rn 8.
[18] Prölss/Martin/Armbrüster, § 8 Rn 9.

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