Rz. 102

Um die Risiken der inneren Unruhen, böswilligen Beschädigungen, Streik und Aussperrung für den Versicherer kalkulierbar zu machen, enthalten die §§ 4 bis 9 EGB 87/§ 2 ECB 2010 Vorschriften zur näheren Bestimmung der Risiken. Eine Ausnahme von der Deckung besteht, wenn öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche bestehen. Dem Versicherer steht ein gesondertes Kündigungsrecht mit oft kurzer Frist (eine Woche) zu. Er kann sich damit bei der Entstehung von Unruhen größeren Ausmaßes kurzfristig freizeichnen.

 

Rz. 103

Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen, die von außen kommt, also nicht durch Betriebsangehörige verursacht wurde. Hierzu gehören auch Schäden durch Vandalismus.[111]

 

Rz. 104

Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine verhältnismäßige große Zahl von Arbeitnehmern, die auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sein muss. Für die Aussperrung kommt es auf die gleichen Kriterien an, nur wird die Arbeitseinstellung durch die Aussperrung ersetzt.

 

Rz. 105

Bei der Deckungserweiterung "Fahrzeuganprall" kann es sich um Zusammenstöße sowohl mit Schienen- als auch mit Straßenfahrzeugen handeln. Voraussetzung für die Deckung ist aber, dass das Fahrzeug weder vom Versicherungsnehmer noch vom Nutzer des Gebäudes oder dessen Arbeitnehmern betrieben wurde.[112]

 

Rz. 106

Aufgrund oftmals erforderlicher Wasserlöschanlagen besteht die Möglichkeit der Deckungserweiterung auf Schäden durch eine "Wasserlöschanlagen-Leckage". Versichert ist nur der bestimmungswidrige Austritt von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten. Es handelt sich insoweit um eine Allgefahrendeckung. Außerdem versichert sind Schäden innerhalb von Gebäuden durch Rohrbruch oder Frost an Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen.

 

Rz. 107

Hinsichtlich der weiteren möglichen Deckungserweiterungen, z.B. auf "Leitungswasser" oder "Einbruchdiebstahl", kann auf die Wohngebäudeversicherung (siehe § 4 Rdn 32 ff.) bzw. die Hausratversicherung (siehe § 3 Rdn 80 ff.) verwiesen werden.

[111] Boldt, S. 57 "EC-Deckung".
[112] Boldt, a.a.O.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?