Rz. 242
Der Sinn der Feuerversicherung besteht unter anderem darin, die Interessen desjenigen zu schützen, der dem Inhaber des Gebäudes ein Darlehen gewährt und sich zur Absicherung des Darlehens ein Grundpfandrecht am Grundstück ins Grundbuch eintragen lässt. Die Bereitschaft zur Vergabe von Darlehen zur Finanzierung von Grundstücken und darauf bestehenden Gebäuden wird dadurch erhöht, dass durch die Feuerversicherung das Risiko ausgeschlossen wird, durch ein Feuer das Objekt der Absicherung, also das Gebäude, ersatzlos verlieren zu können. Zur Komplettierung dieses Schutzes muss sichergestellt werden, dass der Grundpfandrechtsgläubiger (Realgläubiger) im Schadenfall auch tatsächlich in den Genuss der Versicherungsentschädigung gelangt.
Rz. 243
Die alten AFB enthielten in § 17 Nr. 3 AFB 30 noch eine ausdrückliche Regelung über den Schutz der Realgläubiger. Eine vergleichbare Regelung enthalten die AFB 87 und 2010 nicht mehr. In § 16 Nr. 6 AFB 87 wird nur noch auf die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits verwiesen.
Nach § 1127 BGB erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Gebäudeversicherer. Viele der früheren Schutzfunktionen sind mit der VVG-Reform ersatzlos entfallen. Geblieben ist die Sicherung der Interessen des Grundpfandrechtsgläubigers an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Versicherungsleistung zum Wiederaufbau (§ 94 VVG). Die Zahlung der Neuwertspitze ist ihm gegenüber bei der – im Wirtschaftsleben üblichen – Anmeldung der Hypothek nur wirksam, wenn ihre Verwendung zur Wiederherstellung tatsächlich gesichert ist oder er der Auszahlung in Textform zugestimmt hat. Das frühere Abtretungsverbot (§ 98 VVG a.F.) besteht jedoch nicht mehr.
Rz. 244
Erhalten geblieben ist in § 143 Abs. 4 VVG außerdem, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber einem Realgläubiger, der sein Grundpfandrecht angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden kann. Das Versicherungsverhältnis endet jedoch zwei Monate, nachdem die Nichtigkeit dem Realgläubiger mitgeteilt wurde. Bei Nichtzahlung von Folgeprämien ist dies ebenso wie die Kündigung des Vertrages und der Eintritt des Versicherungsfalles einem solchen Realgläubiger von dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer bleibt dem Realgläubiger bis zum Ablauf eines Monats ab Zugang einer solchen Mitteilung zur Leistung verpflichtet. Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wird ihm gegenüber erst mit Ablauf von zwei Monaten ab der Mitteilung wirksam, es sei denn, das Versicherungsverhältnis endet aufgrund einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer, der von dem Realgläubiger zugestimmt worden ist.
Rz. 245
Bleibt der Versicherer nach diesen Regelungen zur Leistung gegenüber dem Realgläubiger verpflichtet, geht im Gegenzug das Grundpfandrecht gem. § 145 VVG auf den Versicherer über.