Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudeversicherung. Leistungsfreiheit. Vorsätzliche Inbrandstiftung. Verpflichtung gegenüber Hypothekengläubiger. Haftung des Gebäudeversicherers. Gestörtes Versicherungsverhältnis. Brandentschädigung an Realgläubiger. Gesetzlicher Rangrücktritt. Privilegierte Grundpfandrechtsgläubiger. Änderung der Rangverhältnisse. Bevorrechtigter Zugriff auf Haftungsmasse. Grundpfandrechtlicher Haftungsverband
Leitsatz (amtlich)
Der gesetzliche Rangrücktritt des § 104 S. 2 VVG dient dem Schutz aller Grundpfandgläubiger, die nach § 102 Abs. 1 S. 2 VVG privilegiert sind. Er greift unabhängig davon ein, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung an den vorrangigen Grundpfandgläubiger ganz oder nur zum Teil erbracht hat.
Normenkette
VVG §§ 102, 104; BGB § 1127
Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 26.07.2004; Aktenzeichen 2 O 126/04) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Paderborn v. 26.7.2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch.
Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Erbbaurecht belastet ist. Im Erbbaugrundbuch sind in Abteilung II unter Nr. 2 eine Reallast, die der Sicherung des Erbbauzinses dient, und unter Nr. 3 eine Vormerkung eingetragen, die im Falle der Erhöhung des Erbbauzinses den Anspruch auf Eintragung einer weiteren Reallast sichert.
Der Erbbauberechtigte betrieb auf dem Grundstück eine Diskothek, die auf Grund einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung vollständig zerstört wurde. Die Beklagte leistete als Gebäudeversicherer an die D. B., zu deren Gunsten Grundschulden i.H.v. insgesamt 1,5 Mio. DM (766.937,80 EUR) nebst Zinsen und Nebenleistungen bestellt und im Range vor den Rechten der Klägerin in Abteilung III unter Nr. 1, 2, 4 und 5 des Erbbaugrundbuchs eingetragen waren, eine Zahlung i.H.v. 1,9 Mio. DM (971.454,57 EUR). Dieser Betrag entsprach dem Zeitwert der Diskothek zzgl. aufgelaufener Zinsen; die Beklagte war damit ihren Leistungspflichten aus dem Versicherungsvertrag vollständig nachgekommen.
Nachfolgend veranlasste die Beklagte mit Bewilligung der bisherigen Grundpfandgläubigerin die Umschreibung der auf sie übergegangenen Grundschulden, ohne dass im Grundbuch eine Änderung der Rangverhältnisse vermerkt wurde. Die Klägerin bewirkte daraufhin die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Ihrer Klage, mit der sie von der Beklagten die Zustimmung zur Eintragung der in Abteilung II unter Nr. 2 und 3 bestehenden Rechte mit dem Vorrang vor den Rechten in Abteilung III Nr. 1, 2, 4 und 5 verlangt, hat das LG stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Sprungrevision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Das Grundbuch sei unrichtig, weil die Eintragung der Beklagten im Rang vor den Rechten der Klägerin § 104 S. 2 VVG widerspreche. Der Anspruch des nach § 101 Abs. 1 VVG (gemeint: § 102 Abs. 1 VVG) privilegierten Gläubigers entstehe abschließend mit dem Versicherungsfall. Für das rechtliche Schicksal dieses Anspruchs komme es nicht darauf an, ob das Grundpfandrecht im sichernden Grundstück ausreichend Deckung finde. Das gelte nicht nur für den vorrangig gesicherten Gläubiger, der Befriedigung durch die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich erlange, sondern gleichermaßen für den nachrangig gesicherten Gläubiger. Diesem sei der Versicherer ebenso zur Leistung verpflichtet, weil die volle Versicherungssumme zur Haftungsmasse zu rechnen sei, die sämtlichen privilegierten Gläubigern - und zwar mit Vorrang ggü. den auf den Versicherer übergegangenen Rechten - zur Verfügung stehe. Für den Rangrücktritt i.S.d. § 104 S. 2 VVG sei daher nicht entscheidend, ob der Versicherer die von ihm geschuldeten Leistungen erst zum Teil oder bereits vollständig erbracht habe.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ist ein Grundstück mit einer Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld belastet, finden nach § 107b VVG die zu Gunsten des Hypothekengläubigers geltenden Vorschriften der §§ 99-107a VVG entsprechende Anwendung. Nach § 11 ErbbVO gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften - ausgenommen die §§ 925, 927 und 928 BGB - auch für das Erbbaurecht. Damit sind nicht nur die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeint, sondern es werden alle Vorschriften erfasst, die für Grundstücke maßgeblich sind. Denn das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück belastet werden; das auf seiner Grundlage errichtete Bauwerk gilt nach § 12 ErbbVO als dessen wesentlicher Bestandteil und haftet für seine dinglichen Belastungen (Staudinger/Rapp, 2002, § 11 ErbbVO Rz. 2 [4, 9]; § 12 ErbbVO Rz. 14). Es sind daher sämtliche materiell-rechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den grundpfandrechtlichen Haftungsverband anwendbar; darüber hinaus besteht kein sachlicher Grund, ein dinglich belastetes Erbbaurecht von den Vorschriften über die Haftung des Versicherers ggü. den Realgläubigern gemäß den §§ 102 ff. VVG auszunehmen. Auf die Art der Belastung kommt es dabei nicht an, solange es sich - wie bei der Reallast (Staudinger/Amann, 2002, Einl. zu §§ 1105-1112 BGB Rz. 23; § 1107 BGB Rz. 12) - um ein dingliches Verwertungs- und kein bloßes Nutzungsrecht handelt.
b) Die Beklagte als Gebäudeversicherer ist zwar von der Verpflichtung zur Leistung nach § 61 VVG frei geworden, weil ihr Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch Brandstiftung vorsätzlich herbeigeführt hat. Gleichwohl blieb nach §§ 102 Abs. 1 S. 1, 107b VVG ihre Verpflichtung zur Leistung ggü. den Grundpfandgläubigern bestehen. Die Vorschrift des § 102 Abs. 1 VVG schafft ein selbständiges, unmittelbares Recht des Realgläubigers, das als gesetzlicher Anspruch an die Stelle der pfandweisen Haftung der Versicherungsforderung gem. § 1127 Abs. 1 BGB tritt. Dieser Anspruch entsteht unmittelbar mit dem Versicherungsfall, hier mit der brandweisen Zerstörung der Diskothek als dem zum Erbbaurecht gehörenden Bauwerk. Der Realgläubiger soll damit die gleichen Rechte haben wie bei Bestehen des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (BGH, Urt. v. 4.12.1996 - IV ZR 143/95, MDR 1997, 354 = ZIP 1997, 232, unter 2b; v. 19.2.1981 - IVa ZR 57/80, MDR 1981, 738 = WM 1981, 488, unter I 2; RGZ 102, 350 [352]). Sein Anspruch gegen den Versicherer ist lediglich der Höhe nach begrenzt durch die an ihn aus dem Grundstück zu zahlende Summe einerseits und durch den vom Versicherer bedingungsgemäß zu ersetzenden Schaden andererseits (BGH, Urt. v. 4.12.1996 - IV ZR 143/95, MDR 1997, 354 = ZIP 1997, 232). Die Beklagte ist damit ihrer Verpflichtung aus § 102 Abs. 1 S. 1 VVG durch Zahlung an die erstrangige Grundschuldgläubigerin in vollem Umfang nachgekommen, weil sie insgesamt nur eine Versicherungsleistung i.H.v. 1,4 Mio. DM (715.808,63 EUR) zzgl. Zinsen schuldete.
c) Nach § 104 S. 1 VVG i.V.m. § 107b VVG sind mit Befriedigung der Realgläubigerin deren dingliche Rechte auf die Beklagte übergegangen; sie war daher im Grundbuch als neue Inhaberin der Grundschulden einzutragen. Allerdings treten, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, die auf sie übergegangenen Grundpfandrechte gem. § 104 S. 2 VVG im Rang ggü. den Rechten der Klägerin zurück. Entgegen einer Minderansicht in der Literatur (Langheid in Römer/Langheid, 2. Aufl., § 104 VVG Rz. 8 ff.; Langheid, NVersZ 2002, 529 ff.) kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Versicherungssumme an die erstrangige Grundpfandgläubigerin in voller Höhe oder nur zum Teil erbracht hat. Vielmehr beruht diese Auffassung auf einem Fehlverständnis von Wortlaut, Sinn und Zweck der genannten Vorschrift.
(1) Der in § 104 S. 2 VVG angeordnete gesetzliche Rangrücktritt dient dem Schutz aller Gläubiger, die nach den §§ 102 Abs. 1 S. 1, 107b VVG privilegiert sind. Ihnen gegenüber bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, auch wenn er wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist. Die Realgläubiger sind - gleich welchen Rang sie haben - im gestörten Versicherungsverhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer so zu stellen, wie sie bei einem ungestörten stünden (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 104 Rz. 6; BK/Dörner/Staudinger, § 104 VVG Rz. 13; R. Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers ggü. dem Versicherer, S. 222; Johannsen in Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. III Anm. J 73; OLG Hamm v. 18.6.2002 - 15 W 105/01, OLGReport Hamm 2002, 391 = WM 2002, 2329). Damit steht sämtlichen Realgläubigern, die sich auf die §§ 102 Abs. 1 S. 1, 107b VVG berufen können, die Versicherungsforderung als Teil des grundpfandrechtlichen Haftungsverbandes zur Verfügung (§§ 1127, 1107, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB). Allein darauf nimmt § 104 S. 2 VVG Bezug, wenn er für den Rangrücktritt zur Voraussetzung macht, dass die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung ggü. den gleich- oder nachstehenden Realgläubigern bestehen geblieben ist.
(2) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Realgläubiger den bevorrechtigten Zugriff auf die Haftungsmasse hat, sollte diese für die Befriedigung aller privilegierten Gläubiger nicht ausreichen. Das wiederum beurteilt sich nach dem Rang des dinglichen Rechts (R. Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers ggü. dem Versicherer, S. 206) und hat hier zur Folge, dass die Beklagte die Versicherungsleistung an die erstrangige Grundschuldgläubigerin zu erbringen hatte. Da sich die Entschädigungssumme mit Zahlung an diese Gläubigerin erschöpft hat, ist dieser Gegenstand des Haftungsverbandes für die weiteren privilegierten Gläubiger verloren. Ihnen steht nur noch die restliche Haftungsmasse zur Befriedigung zur Verfügung. Um den Zugriff darauf nicht zu schmälern, enthält § 104 S. 2 VVG eine Rangvorschrift für die nach § 104 S. 1 VVG auf den Versicherer übergegangenen Rechte. Der Versicherer soll mit diesen Rechten nicht neben oder vor die verbleibenden Gläubiger treten, obwohl er dinglich die Stelle eines Gläubigers einnimmt, der das ihm Zustehende bereits erhalten hat. Die Vorschrift ordnet deshalb einen Rangrücktritt an, weil andernfalls der Versicherer als neuer Realgläubiger in den Rang einrücken würde, wie ihn der ausgeschiedene - voll befriedigte - Realgläubiger innegehabt hat. Diese vom Gesetzgeber als unberechtigt erachtete Bevorzugung des Versicherers soll durch die Regelung in § 104 S. 2 VVG vermieden werden.
Die Vorschrift des § 104 S. 2 VVG könnte ihren Sinn und Zweck nicht erfüllen, sollte sie nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht hat, wie dies von der Minderansicht vertreten wird (Langheid, NVersZ 2002, 529). Denn in diesem Fall könnte der nachrangige Gläubiger ohnehin den noch offenen Teil der Versicherungssumme für sich beanspruchen (Johannsen in Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. III Anm. J 73). Ein Schutzbedürfnis für die gleich- und nachrangigen Gläubiger ergibt sich erst, wenn die Versicherungsleistung in voller Höhe an den erstrangigen Gläubiger gezahlt worden ist. Der Übergang des Grundpfandrechts auf den Versicherer führte ohne die Regelung in § 104 S. 2 VVG dazu, dass nachstehende Gläubiger im Rang nicht vorrücken könnten; ebenso gingen die gleichstehenden Gläubiger des Vorteils verlustig, den das Ausscheiden des befriedigten Gläubigers sonst mit sich brächte (vgl. Motive zum VVG hrsg. vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen [1963] S. 171 f.). Ihre Rechte als privilegierte Gläubiger, denen durch die Befriedigung eines gleich- oder vorstehenden Gläubigers die Versicherungsforderung als Gegenstand des Haftungsverbandes verloren gegangen ist, wären gefährdet, würde der Versicherer an die Stelle des befriedigten Gläubigers treten und dessen Recht neben oder vor ihnen geltend machen können. Um das zu verhindern, ist § 104 S. 2 VVG mit dem Inhalt eingeführt worden, dass der Versicherer den Übergang des dinglichen Rechts des befriedigten Gläubigers nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Realgläubigers geltend machen kann, demgegenüber (ebenso) die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist.
d) Die Klägerin ist daher mit entsprechendem Vorrang für ihre bestehende Reallast in Abteilung II Nr. 2 des Grundbuchs auszuweisen. Das Gleiche gilt für die in Abteilung II unter Nr. 3 eingetragene Vormerkung. Wird die vorgemerkte Reallast zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen, ist diese in ihren rechtlichen Wirkungen auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zurückzubeziehen (§ 883 Abs. 3 BGB; RGZ 151, 389 [392, 394]; Staudinger/Gursky, 2002, § 883 BGB Rz. 251, m.w.N.). Demnach ist auch für diese künftige Reallast davon auszugehen, dass mit Eintritt des Versicherungsfalles die Verpflichtung der Beklagten als Versicherer der Klägerin gegenüber als privilegierter Gläubigerin i.S.d. § 102 Abs. 1 S. 1 VVG bestehen geblieben ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1343809 |
BGHR 2005, 903 |
NJW-RR 2005, 1054 |
WM 2005, 1134 |
ZAP 2005, 760 |
ZfIR 2005, 504 |
MDR 2005, 990 |
VersR 2005, 785 |
VuR 2005, 198 |
NJW-Spezial 2005, 340 |
r+s 2005, 248 |