Rz. 43

Die Höhe der Versicherungsprämie richtet sich in der Feuerversicherung in der Regel nach einem von der zu versichernden Gefahr abhängigen Promillesatz von der Versicherungssumme. Verringert sich die zu versichernde Gefahr, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie entsprechend dem verringerten Risiko gem. § 41 VVG reduziert wird.

 

Rz. 44

Andererseits besitzt der Versicherer einen Anspruch auf rückwirkende Erhöhung der Prämie im Falle einer Gefahrerhöhung (§ 6 Nr. 4 AFB 87, B § 9 Nr. 3 b AFB 2010). Statt einer Kündigung (§ 24 VVG, B § 9 Nr. 3 a AFB 2010) kann er die erhöhte Gefahr gegen eine höhere Prämie versichern oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Diese drei Gestaltungsrechte erlöschen, wenn sie nicht binnen Monatsfrist nach Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist, die Gefahrerhöhung also beendet ist. Steigt die Prämie um mehr als 10 % oder erfolgt stattdessen ein Ausschluss der Absicherung, steht dem Versicherungsnehmer ein fristloses Kündigungsrecht innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung zu. Wird die in § 25 Abs. 2 S. 2 VVG bestimmte Hinweis- und Belehrungspflicht verletzt, beginnt die Frist für das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht zu laufen.[51] Es findet seine zeitliche Grenze nur noch in den Regeln zur Verwirkung.[52]

[51] Prölss/Martin/Armbrüster, § 25 Rn 9.
[52] Langheid/Wandt/Reusch, § 25 Rn 30; Langheid/Rixecker/Langheid, § 25 Rn 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge