A. Einleitung
Rz. 1
Die Feuerversicherung ist der älteste Versicherungszweig in Deutschland. Sie gehört zu den Sach- bzw. Sachschadensversicherungen. In der Sachversicherung ist Versicherungsfall ein Ereignis, das zum Abhandenkommen, zur Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache führt. Die Feuerversicherung gewährt dem Versicherungsnehmer Schutz vor der Zerstörung, der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Realobjekten (Häuser, Einrichtungen, Waren usw.) durch Brand, Blitzschlag, Explosion und den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
Rz. 2
Der Feuerversicherung kommt bei der Vergabe von Realkrediten (Hypotheken, Grundschulden etc.) eine maßgebende Bedeutung zu. Die dingliche Absicherung solcher Kredite durch Grundpfandrechte wäre ein "Muster ohne Wert", wenn die dadurch vermittelte Sicherheit für den Kreditgeber ersatzlos durch Feuer zerstört werden könnte. Die Feuerversicherung ist deshalb auch volkswirtschaftlich unverzichtbar.
Rz. 3
Das Risiko "Feuer" wird sowohl in der Feuerversicherung auf der Grundlage der "Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB)" als auch in kombinierten Versicherungsverträgen abgedeckt. Hierzu gehören z.B. die Hausratversicherung auf der Grundlage der "Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB)" und die Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)".
Rz. 4
Früher war das Feuerrisiko für Wohngebäude durch öffentlich-rechtliche Zwangsmonopole abgesichert. Jeder Gebäudeeigentümer war verpflichtet, einen entsprechenden Vertrag bei dem regional zuständigen Feuerversicherer zu unterhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Wohngebäudeversicherung (siehe § 4 Rdn 7) verwiesen.
B. Rechtsgrundlagen
Rz. 5
Auch in der Feuerversicherung ist zwischen gesetzlichen und vertraglichen Rechtsgrundlagen zu unterscheiden. In dem Kapitel 4 (Gebäudefeuerversicherung, §§ 142–149 VVG) finden sich nur Schutzvorschriften zugunsten von Realgläubigern. Den vertraglichen Rechtsgrundlagen in Form der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt damit noch mehr als bislang eine herausragende Rolle zu.
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen
Rz. 6
Generell gilt das VVG in seiner Fassung vom 27.11.2007. Davon ausgenommen sind Versicherungsfälle in Altverträgen mit formellem Versicherungsbeginn vor dem 1.1.2008. Für sie gilt nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch über den 1.1.2009 hinaus und zwar bis zur endgültigen Abwicklung des betreffenden Versicherungsfalls das VVG in seiner alten Fassung.
Das VVG a.F. ist in einer besonderen Konstellation auch auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31.12.2008 eingetreten sind. Art. 5 EGVVG schützt die Rechte, die einem Gläubiger von Grundpfandrechten gegenüber einem Versicherer aufgrund eines Altvertrags zustehen. Voraussetzung ist, dass ein Altvertrag besteht und der Grundpfandrechtsgläubiger sein Recht beim Versicherer bis zum 31.12.2008 angemeldet hat. Dann gelten die für den Grundpfandrechtsgläubiger günstigeren §§ 99–107c VVG a.F. ohne zeitliche Beschränkung fort. Fehlt die rechtzeitige Anmeldung oder liegt ein Neuvertrag vor, gelten für den Grundpfandrechtsgläubiger die Regelungen der §§ 142–149 VVG n.F.
Rz. 7
Da die Feuerversicherung zur Schadensversicherung gehört, finden auf sie die Vorschriften der §§ 74–87 VVG Anwendung. Die speziellen Regelungen der Gebäudefeuerversicherung (§§ 142–149 VVG) sind hingegen auf andere Arten der Gebäudeversicherung wie z.B. Leitungswasser- oder Sturmschadensversicherung nicht entsprechend anzuwenden. In den Begründungen zum Gesetzesentwurf wird in den Vorbemerkungen zu Kapitel 4 für eine weitergehende Anwendung kein Regelungsbedürfnis gesehen.
II. Vertragliche Rechtsgrundlagen
Rz. 8
Vertragliche Rechtsgrundlagen der Feuerversicherung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und ergänzende Klauseln.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen
Rz. 9
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feuerversicherungsverträge sind bei älteren Verträgen die AFB 30 oder die im Wesentlichen regelungsgleichen AFB 87. Seit dem 1.1.2008 treten die an das neue Recht angepassten AFB 2008 oder die damit im Wesentlichen vergleichbaren AFB 2010 für Neuverträge an deren Stelle.
Rz. 10
Während die AFB 30 und die ursprünglichen AFB 87 noch vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) zu genehmigen waren, fiel diese Pflicht durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ab dem 1.7.1994 weg. Seitdem ist jeder Versicherer in der Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen frei. Die Inhaltskontrolle erfolgt über die §§ 305 ff. BGB. Außerdem hat der Versicherer § 10 VAG und den dort geregelten Mindestinhalt von Versicherungsverträgen zu b...