Rz. 1

Im Forderungseinzug ist das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ein wesentliches Instrument zur Titulierung der Forderung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner auf vorgerichtliche Mahnungen überhaupt nicht reagiert hat, zwar reagiert hat, ohne jedoch Einwendungen zu erheben oder die Forderung letztlich auszugleichen, oder nur Einwendungen erhoben hat, von deren Substanzlosigkeit auszugehen ist und die nur zur Verfahrensverzögerung vorgebracht wurden.

 

Rz. 2

Für den Antragsteller wie den RA hat das gerichtliche Mahnverfahren entscheidende Vorteile:

Es ist schneller als das gerichtliche Erkenntnisverfahren;
es können Verfahren der elektronischen Übermittlung genutzt werden, so dass das Verfahren einfacher ist;
es ist kostengünstiger, weil lediglich eine 0,5- statt einer 3,0-Gerichtsgebühr anfällt und der RA regelmäßig nur eine 1,5-Gebühr statt einer 1,3 + 1,2 = 2,5-Gebühr erhält;
der RA muss den zu titulierenden Anspruch nur bezeichnen, nicht aber auch begründen.
 

Rz. 3

Die Gebühren des Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren sind in Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 VV RVG, nämlich in den Nrn. 3305–3308 VV RVG (Verfahrensgebühren) geregelt. Hinzu treten ggfs. die Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG und der darauf bezogenen Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG. Daneben können die allgemeinen Gebühren, wie die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG, die Erhöhungs- oder Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG sowie die Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG, anfallen. Die allgemeinen Gebühren sind in § 3 Rdn 1 ff. bereits beschrieben. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

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