Rz. 8

Der Regelwert in Kindschaftssachen (§ 45 Abs. 1 FamGKG) ist von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR angehoben worden. Der Forderung des DAV, den Wert entsprechend dem Auffangwert in § 42 Abs. 3 FamGKG auf 5.000,00 EUR anzuheben, ist der Gesetzgeber leider nicht nachgekommen. Ein Aufschlag von einem Drittel erschien ihm ausreichend.

 

Rz. 9

Im Übrigen bleibt es dabei, dass eine Kindschaftssache auch dann nur als ein Gegenstand zu bewerten ist, wenn sie mehrere Kinder betrifft (§ 45 Abs. 2 FamGKG).

 

Rz. 10

Ebenso bleibt die Möglichkeit des § 45 Abs. 3 FamGKG bestehen, den neuen Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls anzuheben oder herabzusetzen, wenn dieser im Einzelfall unbillig erscheint.

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