Sebastian Herrler, Susanne Herrler
Rz. 17
Der nach Art. 124 Abs. 1 GesRL (vormals Art. 7 VerschmelzungsRL) erforderliche Inhalt des Verschmelzungsberichts, der nicht unerheblich von § 8 UmwG abweicht, stellt ebenfalls lediglich Mindestanforderungen auf. Die nationalen Umsetzungsakte können daher inhaltlich darüber hinausgehen, wie in § 122e i.V.m. § 8 UmwG geschehen. Ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 UmwG möglicher gemeinsamer Verschmelzungsbericht kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Rechtsordnungen sämtlicher beteiligter ausländischen Gesellschaften ihn ebenfalls zulassen. Zwar sieht Art. 124 GesRL – anders als Art. 125 Abs. 2 GesRL – dies nicht ausdrücklich vor. Da bei Einhaltung der Anforderungen aller anwendbaren nationalen Sachrechte die Interessen der Berichtsadressaten nicht gefährdet werden, dürfte ein gemeinsamer Verschmelzungsbericht mit dieser Maßgabe jedoch zulässig sein.
Rz. 18
Die in § 8 Abs. 2 UmwG normierte und von der Verweisung in § 122e Satz 1 UmwG umfasste Schranke bezüglich Tatsachen, die einer beteiligten Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen könnten, findet zwar in der Richtlinie keine Entsprechung, wird aber als richtlinienkonform angesehen, da sie höherrangigen Interessen diene. Nach Art. 124 Abs. 2 GesRL ist der Bericht den Gesellschaftern und den Vertretern der Arbeitnehmer bzw., wenn es keine Vertreter gibt, unmittelbar den Arbeitnehmern zugänglich zu machen, was nach § 122e Satz 2, § 63 Abs. 1 Nr. 4 UmwG durch Auslage in den Geschäftsräumen der Gesellschaft erfolgt.
Rz. 19
Ein Verzicht auf den Verschmelzungsbericht ist in Art. 124 GesRL nicht ausdrücklich vorgesehen, weshalb § 122e Satz 3 Hs. 1 UmwG die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 3 UmwG für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ausschließt. Gleichwohl wird in der Literatur – trotz der ausdrücklichen Regelung in § 122e Satz 3 UmwG – vielfach für eine Verzichtbarkeit plädiert, wenn Arbeitnehmerinteressen nicht betroffen sind. Dies sei der Fall bei arbeitnehmerlosen Gesellschaften oder wenn etwaige Arbeitnehmer bzw. der zuständige Betriebsrat und alle Anteilsinhaber nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 UmwG auf den Bericht verzichteten. Möchte man auf den Verschmelzungsbericht verzichten, empfiehlt sich in jedem Fall eine Abstimmung mit dem zuständigen Registergericht. Demgegenüber besteht für die grenzüberschreitende Verschmelzung auf Personenhandelsgesellschaften mangels entgegenstehender sekundärrechtlicher Vorgaben eine Verzichtsmöglichkeit (vgl. § 122e Satz 3 Hs. 2 UmwG).