Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 140
Das Handelsvertreterverhältnis wird durch eine berechtigte Kündigung beendet. Sofern ein Vertragspartner eine berechtigte außerordentliche Kündigung des anderen Teils durch ein Verhalten, das er selbst zu vertreten hat, veranlasst hat, ist er diesem ggü. zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kündigende wird dabei gem. § 249 BGB so gestellt, als hätte der andere Teil den Vertrag ordentlich zu Ende geführt.
Rz. 141
Weiterhin ist im Fall der Vertragsbeendigung – sofern vereinbart – das nachvertragliche Wettbewerbsverbot i.S.d. § 90a Abs. 1 HGB zu beachten. Dieses darf – wie oben unter Rdn 57 ff. ausgeführt – längstens für einen Zeitraum von 2 Jahren ab der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart werden und sich allenfalls auf den Bezirk oder Kundenkreis bzw. die Gegenstände erstrecken, die im Handelsvertretervertrag geregelt waren. Auch hat der Unternehmer eine Karenzentschädigung zu zahlen, dies selbst dann, wenn der HV nur kurze Zeit (hier: 11 Wochen) als HV tätig war.
Rz. 142
Im Fall einer außerordentlichen Kündigung kann sich der Kündigungsberechtigte innerhalb eines Monats ab dem Kündigungszeitpunkt von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gem. § 90a Abs. 3 HGB lossagen. Daraus folgt, dass in diesem Fall sowohl das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als auch die daraus resultierende Pflicht zur Karenzentschädigungszahlung entfällt.
Rz. 143
Wie bereits oben (s. Rdn 45 ff.) ausgeführt, darf der Handelsvertreter Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nach § 90 HGB auch nach Vertragsbeendigung nicht verwerten. Dies bedeutet also, dass solche Umstände, die mit dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers zusammenhängen, dauerhaft geheim gehalten werden müssen.
Rz. 144
Schließlich hat der HV nach Beendigung des Handelsvertretervertrages die ihm zur Ausübung seiner Abschluss- und Vermittlungstätigkeit vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB herauszugeben. Dies bezieht sich sowohl auf die Kundenkartei als auch auf Akten von Geschäften, die bereits angebahnt waren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der HV die entsprechende Kartei vollständig selbst aufgebaut hat; in diesem Fall stehen nur ihm die entsprechenden Unterlagen zu.