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Auch der Franchisenehmer unterscheidet sich grundlegend vom HV. Er nimmt im heutigen Wirtschaftsleben ständig an Bedeutung zu. Es handelt sich um einen vielgestaltigen Absatzmittler, der sich durch eine intensive systematische Kooperation mit dem Franchisegeber beim Absatz von Waren und Dienstleistungen auszeichnet.[24] Er nimmt wie der Vertragshändler als selbstständiger Gewerbetreibender bestimmte Vertriebs- und Absatzförderungspflichten wahr und ist in das Vertragssystem des Franchisegebers eingegliedert. Er wird gleichfalls sowohl im eigenen Namen als auch auf eigene Rechnung tätig. Verglichen mit dem Vertragshändler ist der Franchisenehmer im Allgemeinen aber wesentlich abhängiger vom Unternehmer. Denn er ist in vollem Umfang den Weisungen des Unternehmers unterworfen, der auf die Organisation des Geschäftsbetriebes des Franchisenehmers uneingeschränkt Einfluss nimmt. Zudem erscheint der Franchisenehmer mit einer vom Franchisegeber vorgegebenen Firmenbezeichnung am Markt, wodurch seine eigene Firma hinter die des Franchisegebers zurücktritt.

[24] Liesegang, Franchise-Vertrag, S. 2 ff.

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