Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 41
Nach § 86 Abs. 2 HGB ist der HV verpflichtet, dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus beziehen sich die Informationspflichten des HV auch auf Umstände, die für den Unternehmer von Bedeutung sind, damit sich dieser ein Bild über den Markt allgemein und speziell über die Anbahnungs- und Vermittlungsaktivitäten des HV machen kann.
Rz. 42
Welche Nachrichten erforderlich sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rspr. des BGH ist auf das Interesse des Unternehmers an den Berichten des HV abzustellen; es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Der Unternehmer soll so umfänglich und rechtzeitig informiert werden, dass es ihm möglich ist, in ein angebahntes Geschäft einzugreifen. Die Informations- und Berichtspflicht geht hingegen nicht so weit, dass es dem Unternehmer möglich ist, die Tätigkeit des HV zu überwachen oder zu kontrollieren, wie dies bspw. bei der Pflicht zu täglichen Berichten der Fall wäre. Sie würde der Stellung des HV als selbstständigem Unternehmer entgegenstehen.
Rz. 43
Die Auskunftspflicht nach § 666 BGB ergänzt die Informations- und Berichtspflicht des § 86 Abs. 2 HGB. Sie beinhaltet die Auskunft über den Stand der Bemühungen des HV bezogen auf den Abschluss oder die Vermittlung eines Geschäfts sowie die Auskunft über sämtliche Umstände, die für den Unternehmer von Wichtigkeit sind. Im Unterschied zur Informations- und Berichtspflicht besteht die Auskunftspflicht des HV nur auf Verlangen des Unternehmers.