Rz. 21

Soweit sich Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO speziell an Kinder[22] richten, sollten aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Zielgruppe Informationen und Hinweise in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen, sodass ein Kind sie verstehen kann.[23] Dies kann die Hinzuziehung von, auf die Kommunikation mit Kindern spezialisierten, Dritten (bspw. Kinder- und Jugendbuchautoren, Lehrkräfte, Pädagogen usw.) erfordern, die die "juristischen" Informationen in eine für Kinder verständliche Sprache übersetzen.

[22] Zum Begriff bereits oben § 4 Rdn 39 ff.
[23] Erwägungsgrund 58 DSGVO.

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