Rz. 25
Zur Sicherung des Nachlassvermögens kann das Gericht in erster Linie gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Zu unterscheiden ist dabei die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO, sog. schwache vorläufige Insolvenzverwaltung) und die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Alt. InsO, sog. starke vorläufige Insolvenzverwaltung).
Rz. 26
Während die Insolvenzordnung in § 22 InsO die Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters, auf welchen bereits im Antragsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (allgemeines Verfügungsverbot) übergeht, als Regelfall sieht, wird in der Praxis fast ausschließlich ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO angeordnet und ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Rz. 27
Die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt – ebenso wie die des Sachverständigen – auf Grundlage des § 56 InsO. Die §§ 56–56b InsO finden entsprechende Anwendung. Die Anforderungen sind dabei die gleichen wie an den Sachverständigen, da der vorläufige Insolvenzverwalter i.d.R. auch mit Eröffnung zum Insolvenzverwalter bestellt werden wird. Neben den als selbstverständlich vorauszusetzenden Kriterien der fachlichen Qualifikation und Bekanntheit bei Gericht sollte die Auswahl auch immer die Kanzleistruktur berücksichtigen, welche der Verfahrensgröße und dessen Umfang angemessen sein muss. Beispielsweise bedarf eine Betriebsfortführung nicht nur einer kaufmännischen Qualifikation, sondern auch einer gewissen personellen Ausstattung.
Rz. 28
Der vorläufige Insolvenzverwalter steht wie der endgültige Insolvenzverwalter unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, § 58 InsO. Auf den vorläufigen Insolvenzverwalter sind die §§ 58–66 InsO anzuwenden. Insbesondere kann sich das Gericht nach § 58 Abs. 1 S. 2 InsO jederzeit Auskünfte oder Berichte erteilen lassen.
Rz. 29
Gleichzeitig folgt hieraus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60 InsO für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten persönlich haftet. Von besonderer Relevanz ist dies im Falle einer Betriebsfortführung. Denn neben einem möglichen Schaden im Zuge der Verwertung der Insolvenzmasse oder aufgrund der Verletzung anderer Pflichten aufgrund insolvenzrechtlicher Bestimmungen, kommt insbesondere eine persönliche Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters dann in Betracht, wenn im Zuge einer Betriebsfortführung begründete Verbindlichkeiten nicht aus der Masse gezahlt werden können, § 55 Abs. 2 InsO.