Rz. 30
Sieht das Gericht nach eingehender Prüfung und Abwägung davon ab, ein allgemeines Verfügungsverbot anzuordnen, so hat es die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu gestalten, § 22 Abs. 2 InsO. Die Abgrenzung zwischen den beiden Anordnungsgestaltungen nimmt das Gesetz selbst vor, indem gem. § 22 Abs. 2 S. 2 InsO die Rechte und Pflichten nicht über die in § 22 Abs. 1 S. 2 InsO normierten hinausgehen dürfen.
Rz. 31
Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht auf diesen über, sondern verbleibt bei dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Erben. Dessen Handlungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, jedoch nur dann, wenn die Handlung Massebezug hat. Gleichermaßen umfasst die Sicherungsmaßnahme nur pfändbares Vermögen gem. § 35 InsO. Über Nachlassgegenstände, die nach § 36 InsO unpfändbar sind, kann der Erbe, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker frei verfügen.
Rz. 32
Verstößt der Schuldner gegen die angeordneten Verfügungsbeschränkungen, kommen über den Verweis in § 24 InsO die §§ 81, 82 InsO zur Anwendung. Hiernach ist die vom Schuldner vorgenommene Verfügung absolut unwirksam (§ 81 InsO) und die Erfüllung einer Forderung an den Schuldner unmöglich (§ 82 InsO). Soweit Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters vorgenommen wurden, sind diese nach § 134 BGB nichtig. So wird die Masse vor nachteiligen Veränderungen geschützt und etwaige bereits abgeflossene Vermögensgegenstände sind nach § 985 BGB oder Bereicherungsrecht gem. §§ 812 ff. BGB zurückgewähren.
Rz. 33
Sollte durch den Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger eine für den Nachlass vorteilhafte Rechtshandlung vorgenommen worden sein, so besteht die Möglichkeit der Genehmigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter analog § 185 Abs. 2 BGB.
Rz. 34
Die Rechtsfolge des § 81 InsO erstreckt sich jedoch nur auf dingliche Rechtsgeschäfte. Verpflichtungsgeschäfte können durch den Schuldner weiterhin wirksam für und gegen den Nachlass abgeschlossen werden. Der Gläubiger hat dann jedoch wenig Aussicht auf Erfüllung seines Gegenanspruchs, da erforderliche Mittel zur Erfüllung seines Anspruchs dem Zustimmungsvorbehalt unterliegen.
Rz. 35
Im Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung wird der vorläufige Insolvenzverwalter i.d.R. mittlerweile standardmäßig ermächtigt, Außenstände einzuziehen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung klarstellend und dient einer frühzeitigen Sicherung der Masse, bspw. von Guthaben auf Bankkonten, auch von Testamentsvollstreckern und Nachlasspflegern.