Rz. 66
Italien hat mit dem Haushaltsgesetz von 2017 die sog. Flat Tax für Superreiche eingeführt. Das Gesetz sieht gemäß Art. 24-bis TUIR vor, dass, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, natürliche Personen, die ihren Wohnsitz, ihr Domizil oder ihre Meldeanschrift im Sinne des Art. 2 Abs. 2 TUIR nach Italien verlegen, bei der Versteuerung ihrer ausländischen Einkünfte, unabhängig von der Höhe der ausländischen Einkünfte, für eine Pauschalversteuerung in Höhe von 100.000 EUR pro Veranlagungszeitraum optieren können.
Rz. 67
Die Pauschalversteuerung kann auf Familienangehörige ausgedehnt werden, die dann für ihre ausländischen Einkünfte eine pauschale Einkommensteuer von 25.000 EUR pro Veranlagungszeitraum zahlen. Der Begriff des Familienangehörigen ist dabei weit gefasst und nicht nur auf Kinder und Ehegatten beschränkt. Familienangehörige sind auch Enkel, Urenkel, Großeltern, Urgroßeltern, Schwiegervater, Geschwister, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter. Der Umzug nach Italien muss dabei nicht gleichzeitig zum Hauptsteuerpflichtigen erfolgen. Vielmehr ist ein Nachzug möglich. Zu beachten ist, dass die Pauschalbesteuerung der Familienangehörigen an die Option des Familienoberhauptes gekoppelt ist. Sollte dieser aus Italien wegziehen, muss selbst für die Pauschalbesteuerung optiert werden.
Rz. 68
Neben der Wohnsitzverlegung ist eine weitere Voraussetzung für die Optionsmöglichkeit von Steuerpflichtigen, dass diese in einem Zeitraum von zehn Veranlagungszeiträumen vor Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerungsoption ihren Wohnsitz insgesamt neun Veranlagungszeiträume nicht in Italien hatten.
Rz. 69
Optiert der zugezogene Steuerpflichtige für die Pauschalbesteuerung des Art. 24-bis TUIR, so verlängert sich diese jedes Jahr automatisch. Der Steuerpflichtige kann gemäß Art. 24-bis Abs. 4 TUIR die Pauschalbesteuerung für einen Zeitraum von maximal 15 Jahre in Anspruch nehmen. Nach Ablauf von 15 Jahren unterliegt der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften den Steuersätzen des Art. 11 TUIR.
Hinweis
Jeder zugezogene Steuerpflichtige kann jederzeit zur Besteuerung nach Art. 11 TUIR wechseln.
Rz. 70
Besondere Vorsicht ist bei der Qualifizierung der sog. ausländischen Einkünfte geboten, welche in Art. 165 TUIR geregelt wird, da diese sonst als inländische Einkünfte der normalen Einkommensbesteuerung unterliegen.
Rz. 71
Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige einzelne ausländische Einkünfte aus Staaten oder Gebieten gemäß Art 24-bis Abs. 5 in Verbindung mit Art. 165 TUIR von der Anwendung der Flat Tax ausschließen (sog. Cherry Picking). Diese Einkünfte unterliegen dann der normalen Besteuerung. Ob ein Cherry Picking sinnvoll ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden. Es macht z.B. dann Sinn, wenn der Steuerpflichtige für die betreffenden Einkünfte in Italien die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern erreichen will, ein Doppelbesteuerungsabkommen die Anwendung einer Pauschalbesteuerung ausschließt oder Verluste verrechnet werden sollen.
Rz. 72
Im Übrigen findet das Cherry Picking nicht nur auf die Einkommens-, sondern auch auf die Erbschaftsteuer Anwendung. Nachdem die italienische Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichsweise gering ist, kann das Cherry Picking sich hier wirtschaftlich negativ auswirken.
Rz. 73
Das Steuerprivileg der Pauschalbesteuerung von ausländischen Einkünften kann bei Nicht- oder nur teilweiser Zahlung der Pauschalsteuer innerhalb der gesetzlichen Fälligkeitstermine widerrufen werden. Der Widerruf gilt ab dem betreffenden Veranlagungszeitraum.
Der Widerruf des Steuerprivilegs erfolgt auch ab dem Veranlagungszeitraum, in welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder sein Domizil in Italien aufgibt bzw. sich in Italien beim Melderegister abmeldet. In der Folge eines Widerrufs kann die Option zur Pauschalbesteuerung nicht mehr ausgeübt werden.
Rz. 74
Weitere Vorzüge der Flat Tax ist die Befreiung von der Anzeigepflicht von Auslandsinvestitionen, die Befreiung von der "Imposta sul valore degli immobili all’estero – IVIE" (Steuer auf im Ausland gelegene Immobilien), die Befreiung von der "Imposta sul valore delle attività finanziarie all’estero – IVAFE" (Steuer auf ausländische Kapitalanlagen) und die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungsteuer für nicht in Italien belegenes Vermögen.
Rz. 75
Die Pauschalbesteuerung ist zeitlich befristet und kann maximal für 15 Veranlagungszeiträume beansprucht werden. Danach unterliegt der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften der normalen Einkommensbesteuerung.
Rz. 76
Im Zuge des Brexits haben insbesondere einige hunderte Briten ihren Wohnsitz nach Italien verlegt. Daneben nutzen auch Ausländer aus der Schweiz, Frankreich, Belgien, Spanien, USA, Deutschland und Singapur diese Steuergestaltungsmöglichkeit durch einen Umzug nach Italien.
Rz. 77
Mit der Flat Tax für Superreiche verfolgt Italien das Ziel, Personen mit hoher Kaufkraft in Italien anzusiedeln. Die Pauschalbesteuerung kann bei sog. Superreichen zu einer erheblichen Steuerersparnis führen. Ita...