Rz. 48
Italien unterscheidet in Art. 3 TUIR bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht.
a) Unbeschränkte Steuerpflicht
Rz. 49
In Italien ansässige Personen unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der italienischen Einkommensteuerpflicht (sog. Welteinkommensprinzip). Als im Sinne des Art. 2 Abs. 2, Abs. 2-bis TUIR in Italien steuerlich ansässig gilt, wer für den überwiegenden Teil des Steuerjahres (183 bzw. 184 Tage) in einer italienischen Gemeinde gemeldet ist, in Italien sein Domizil, oder seinen Wohnsitz im Sinne des italienischen Zivilgesetzbuches hat.
Rz. 50
Bei Ausländern sehen oftmals die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Sonderregelungen vor. Das DBA Italien sieht in Art. 4 eine Sonderregelung zur Ermittlung der Ansässigkeit vor. Ziel ist die Anpassung der nationalen Regelungen, um ein Auseinanderfallen der Ansässigkeit eines Steuersubjektes und somit eine konkurrierende und im Ergebnis doppelte Besteuerung zu vermeiden. Das Protokoll zum DBA Italien sieht hier vor, dass die steuerliche Ansässigkeit der natürlichen Person im anderen Staat erst nach Zuzug, mithin am Tag nach dem Wohnsitzwechsels gegeben ist. Die Ansässigkeit im Wegzugsstaat endet mit dem Tag des Wohnsitzwechsels.
Rz. 51
Als Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem sie sich gewöhnlich aufhält (sog. gewöhnlicher Aufenthaltsort). Gemäß Art. 58 DPR 600/1973 entspricht der steuerliche Wohnsitz dem meldeamtlichen Wohnsitz.
Als Domizil einer Person gilt der Ort, an dem sie den Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen begründet.
Rz. 52
Als in Italien steuerlich ansässig gilt auch, wer sich in Italien abgemeldet hat und in ein Land ausgewandert ist, welches sich auf der sog. Black List der sog. Steuerparadiese aufgeführt wird. Die sog. Black List der italienischen Finanzverwaltung wurde mittlerweile durch die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, welche der Bekämpfung von Steuerhinterziehung dient und seit 2017 von den Finanzministern der Unionsmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, ersetzt. Nach der letzten Aktualisierung des Europäischen Rates vom 24.2.2022 stehen folgende Länder auf der Liste: Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu. Hingegen sind in Italien die Meldepflichten über Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen, die ihren Sitz in einem der Länder der "Black List" haben, seit 2017 entfallen.
b) Beschränkte Einkommensteuerpflicht
Rz. 53
In Italien nicht ansässige Personen unterliegen gemäß Art. 23 TUIR nur mit den in Italien erzielten Einkünften der italienischen Besteuerung. Gemäß Art. 58 DPR 600/1973 haben Personen, die weder einen Wohnsitz noch ein Domizil in Italien haben, ihren steuerlichen Wohnsitz in der italienischen Gemeinde, in welcher sie ihre Einkünfte erzielen. Erzielt die Person in mehreren italienischen Gemeinden Einkünfte, so liegt der steuerliche Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher die höchsten Einkünfte erzielt worden sind.