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Die steuerlichen Rahmenbedingungen in Italien sind bereits aus historischen Gründen nicht mit den deutschen steuerlichen Rahmenbedingungen vergleichbar. Ziel der Besteuerung war die Deckung der Staatsausgaben durch Steuereinnahmen. Bereits das Albertinische Statut von 1848 sah hierzu eine Besteuerung des Vermögens vor. Nach der Einigung Italiens im Jahre 1861 wurden im neuen Staat die Zölle vereinheitlicht, die Staatsmonopole von den Zollregelungen getrennt sowie die Binnenbesteuerung abgeschafft. Dies ließ in Italien den Schwarzmarkt florieren. In Reaktion hierauf wurden schon 1862 einige Binnenzölle wieder eingeführt. Italien führte unter Geltung des Steuerregimes des Sardischen Reiches den freien Warenverkehr im ganzen Reichsgebiet ein. In den Jahren 1864 und 1865 wurde dann das Steuersystem grundlegend reformiert. Italien reformierte die Grundsteuer und führte die Besteuerung von Bauten und des sonstigen Vermögens ein. Im Jahr 1868 führte Italien eine Steuer auf Mahlgut ein. Es handelte sich dabei um die erste moderne Steuer auf verarbeitete Waren, die mit der heutigen Mehrwertsteuer vergleichbar ist. Die Steuern waren vergleichsweise hoch, so dass Italien zwar die Staatsausgaben durch die Einnahmen decken konnte. Die Bevölkerung entwickelte wegen der hohen Steuerlast und der teilweise neu eingeführten Steuern eine ablehnende Haltung gegenüber dem staatlichen Steuermonopol. Die italienische Handels- und Zollpolitik Italiens nach 1876 erhöhte die Einnahmen aus Zöllen. Nichtsdestotrotz versäumte man, Steuerreformen einzuleiten. Italien verzeichnete dennoch erhöhte Steuereinnahmen. Hierzu trugen insbesondere die Staatsmonopole, die Steuer auf Bauten, die Steuer auf Handelsgeschäfte, durch die Vermögenssteuer, die Zölle sowie andere, insbesondere indirekte Steuern bei. Zu Beginn des Ersten Weltkrieges musste Italien feststellen, dass das bestehende Steuersystem, welches im Kern auf den Steuergesetzen der Jahre 1864 und 1865 fußte, nicht mehr zeitgemäß war. Die notwendigen Einnahmen konnten durch das Steueraufkommen nicht mehr erzielt werden. Erst 1923 wurden die italienischen Steuergesetze durch die faschistische Regierung grundlegend geändert. Insbesondere wurde die Einkommensteuer für natürliche Personen eingeführt. Gleichzeitig wurde die Besteuerung von Kaffee, Zucker, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lohn erhöht. Die indirekte Verbrauchsbesteuerung wurde ebenso empfindlich erhöht. 1927 wurde zur Förderung von Eheschließungen die Steuer für Junggesellen eingeführt. 1940 wurde die Vermögensteuer sowie die Allgemeine Einkommensteuer eingeführt. Mit der Verfassung der Italienischen Republik, die am 27.12.1947 verkündet wurde und am 1.1.1948 in Kraft trat, wurden einige Grundprinzipien kodifiziert, die dem italienischen Steuersystem noch heute zugrunde liegen. Es handelt sich dabei insbesondere um den in Art. 2 kodifizierten Grundsatz der Solidarität, wonach die Zahlung von Steuern und Abgaben eine der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Solidarität entspringenden Pflicht darstellt; den Grundsatz der Gleichheit aus Art. 3, wonach alle Bürger zur Zahlung von Steuern und Abgaben verpflichtet sind; den Grundsatz der Legalität nach Art. 23, der den Gesetzesvorbehalt verfassungsrechtlich normiert; dem Grundsatz der Zahlungsfähigkeit gemäß Art. 53 Abs. 1, wonach alle Bürger nach Maßgabe ihrer Zahlungsfähigkeit zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen verpflichtet sind; dem Grundsatz der Progressivität nach Art. 53 Abs, 2, wonach die Steuersätze progressiv mit zunehmendem Einkommen steigen. Die europäische Vereinheitlichung hat insbesondere über die letzten Jahre dazu geführt, dass teilweise auch im Steuerrecht Angleichungen vorgenommen wurden. Gleichwohl hat Italien in den letzten Jahren einige Steuergesetze erlassen, welche Italien als Zuzugsland attraktiv machen.