Rz. 29

Der IX. Zivilsenat des BGH macht von der Möglichkeit des Anscheinsbeweises eher zurückhaltend Gebrauch. Aus der neueren Rechtsprechung ist die Tendenz erkennbar, diese Beweiserleichterung mit Vorsicht anzuwenden, nämlich nur in klar und eindeutig liegenden Ausgangslagen.[53] Dem ist zuzustimmen, weil die Rechtsprechung zur Vermutung beratungsgerechten Verhaltens eine Ausnahme zu dem allgemeinen Grundsatz bildet, dass es keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt.[54]

[53] BGH, 5.2.2009 – IX ZR 6/06, NJW 2009, 1591 Rn 13.
[54] In diesem Sinne schon BGHZ 123, 311, 316; ebenso BGH, NJW 2009, 1591 Rn 13.

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