Rz. 35

Auch im vorvertraglichen Bereich ist Raum für die Anwendung des Anscheinsbeweises. Hat der Anwalt bspw. seine Pflicht, schon vorvertraglich über Mandatsbeziehungen seiner Kanzlei zum Gegner der Partei oder über Einschränkungen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt und kündigt der Mandant, nachdem er später den entsprechenden Sachverhalt erfahren hat, alsbald das Auftragsverhältnis, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass er den Auftrag nicht erteilt hätte, wenn er rechtzeitig aufgeklärt worden wäre.[65]

[65] BGH, 15.11.2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 186 Rn 19 = NJW 2008, 1307.

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