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Geht es um Entscheidungen im höchstpersönlichen Lebensbereich, die nicht nur von wirtschaftlichen Überlegungen, sondern von ganz individuell geprägten Erwägungen beeinflusst werden – z.B. Fragen der Eheschließung oder des Kirchenaustritts –, ist der Anscheinsbeweis grundsätzlich nicht anwendbar.[61]
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