Rz. 268
Ändert der Kläger nachträglich den Klageantrag oder den Klagegrund, ohne dass eine bloße Erweiterung oder Ermäßigung des Klageantrages vorliegt, handelt es sich um eine Klageänderung. Dies gilt auch bei gleichbleibendem Antrag, wenn der Kläger sich nunmehr auf einen anderen Sachverhalt stützt, z.B. bei der Geltendmachung aus unterschiedlichen Verträgen, aus abgetretenem statt eigenem Recht, aus Wechseln oder Schecks einerseits und dem Grundgeschäft andererseits sowie beim Ersatz materieller statt immaterieller Schäden beim Übergang von einer Forderung auf eine Abschlagszahlung zur Forderung aus der Schlusszahlung.
Rz. 269
Eine Klageänderung ist gem. § 263 ZPO nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die Einwilligung des Beklagten wird gem. § 267 ZPO vermutet, wenn er ohne der Änderung zu widersprechen sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Sachdienlichkeit einer Klageänderung liegt vor, wenn hierdurch ein weiterer Prozess vermieden und der Streitstoff nicht völlig verändert wurde. Die bisherigen Prozessergebnisse müssen allerdings teilweise nutzbar bleiben, so dass die Klageänderung nicht auf einem entscheidungserheblichen neuen Sachverhalt beruhen darf. Entsprechend ist eine Klageänderung vor der ersten mündlichen Verhandlung immer und später in der Regel sachdienlich, solange noch keine Beweisaufnahme stattgefunden hat.
Rz. 270
Tipp
Da in der Regel ungewiss ist, ob der Beklagte einer Klageänderung zustimmen wird, sollte der Kläger hierzu gleich begründen, warum er sie für sachdienlich hält.
Rz. 271
Uneingeschränkt zulässig ist gem. § 264 Nr. 3 ZPO eine Klageänderung, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Änderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Rz. 272
Erhöht sich durch die Klageänderung der Streitwert, ist die Zahlung eines weiteren Vorschusses gem. § 12 Abs. 1 S. 2 GKG erforderlich. Wird durch die Streitwerterhöhung das Amtsgericht unzuständig, ist an das Landgericht zu verweisen. Die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Landgerichts entfällt jedoch nicht dadurch, dass die geänderte Klage einen geringeren Streitwert hat.
Rz. 273
Ist die Klageänderung zulässig, endet die Rechtshängigkeit des Altantrages, sobald entweder der Beklagte in die Änderung eingewilligt hat oder die Klageänderung rechtskräftig zugelassen wurde.
Rz. 274
Soweit die Klage infolge der Beschränkung eines Klageantrages gleichzeitig eine Klagerücknahme enthält und bereits mündlich verhandelt worden war, bleibt der alte Antrag in den Fällen der Zulassung wegen Sachdienlichkeit nach wie vor anhängig, weil es gem. § 269 ZPO einer Einwilligung des Beklagten bedarf.
Rz. 275
Eine Klageänderung ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig. Sie ist ein neuer Angriff und kein Angriffsmittel, so dass die Präklusionsvorschriften hierauf keine Anwendung finden.