Rz. 248

Gem. § 278 Abs. 2 ZPO geht der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreites eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.

 

Rz. 249

In diesen Fällen bedarf es eines entsprechenden Hinweises in der Klageschrift, um das Gericht von der obligatorischen Güteverhandlung Abstand nehmen zu lassen.

 

Rz. 250

Bei der Frage, ob eine Güteverhandlung "erkennbar aussichtslos" ist, reicht der bloße Hinweis darauf, dass außergerichtliche Vergleichsgespräche ohne Ergebnis stattgefunden hätten, nicht zwangsläufig aus. Vielmehr sollten in diesem Falle auch die Gründe für das Scheitern außergerichtlicher Einigungsbemühungen mitgeteilt werden, da häufig die unabhängige neutrale Position des Gerichts geeignet ist, verhärtete Fronten aufzuweichen.

 

Rz. 251

In Fällen, in denen auf eine Güteverhandlung verzichtet werden soll, ist darzulegen, warum keine Chance auf eine gütliche Streitbeilegung besteht. Dies kann in folgenden Fällen der Fall sein:[267]

wenn die Parteien einen Musterprozess führen wollen oder es ihnen darum geht, eine bedeutende Rechtsfrage rechtskräftig klären zu lassen;
wenn die Parteien übereinstimmend erklären, dass sie eine gütliche Beilegung nicht wünschen;
wenn der Beklagte sich seiner begründeten Zahlungspflicht erkennbar entziehen will;
wenn die Entscheidung des Rechtsstreites von der Klärung einer tatsächlichen Frage abhängt, die zunächst durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden muss.
 

Rz. 252

Nur in Ausnahmefällen ist das persönliche Erscheinen der Parteien entbehrlich, so z.B. in Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Großunternehmer mit Verbrauchern oder wenn einer Partei das Erscheinen aus wichtigem Grunde – insbesondere wegen großer Entfernung – nicht zumutbar ist.[268]

 

Rz. 253

 

Tipp

Bei der Vertretung von Großunternehmen (wie z.B. Versicherungen) sollte bereits in der Klageschrift der Hinweis aufgenommen werden, vom persönlichen Erscheinen der Parteien Abstand zu nehmen, zumal der als Partei zu ladende Vorstand bei Auseinandersetzungen mit einzelnen Kunden in der Regel nicht über entsprechende Detailkenntnis verfügt.

 

Rz. 254

Zu der Güteverhandlung soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. Die Partei kann sich jedoch gem. § 141 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO vertreten lassen. Ob hier eine Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten ausreicht, ist eine Frage des Einzelfalles. Der Prozessbevollmächtigte muss dann auch zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage sein.

[267] Vgl. Foerste, NJW 2001, 3103; s. Muster Rdn 337.
[268] S. Muster Rdn 338.

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