Rz. 315

Muster 5.24: Leistungsklage mit unbeziffertem Antrag

 

Muster 5.24: Leistungsklage mit unbeziffertem Antrag

An das

Landgericht _________________________

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

1. Herrn _________________________
2. Herrn _________________________
3. die XY Haftpflichtversicherungs-AG, _________________________, vertreten durch den Vorstand _________________________, daselbst,

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

wegen: Schmerzensgeldes.

Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,

 
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen;
  2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
  3. gegen den Beklagten im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  4. gegen den Beklagten im Fall des § 307 ZPO Anerkenntnis- oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  5. dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen;
  6. den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.

Begründung:

Der Kläger wollte am 1.5.2018 als Fußgänger die Clemens-August-Straße an der in Höhe des Hauses Nr. 53 befindlichen Fußgängerampel überqueren. Die Ampel zeigte dabei für ihn als Fußgänger grün. Als er die Straße zur Hälfte überquerte, wurde er von dem vom Beklagten zu 1) geführten, dem Beklagten zu 2) gehörenden, bei der Beklagten zu 3) versicherten Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen: _________________________ erfasst. Der Unfall kam alleine aufgrund der Unachtsamkeit des Führers des Fahrzeuges zu Stande.

Aufgrund des Unfalles erlitt der Beklagte einen Bruch des Oberschenkels und musste sich in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 1.5.2018 bis 17.5.2018 in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik Bonn.

 
  Beweis: 1. Vorlage des ärztlichen Berichtes der Universitätsklinik Bonn vom _________________________ als Anlage K1
    2. sachverständiges Zeugnis des Herrn Oberarztes _________________________, zu laden über die Universitätsklinik Bonn
    3. Sachverständigengutachten.

An langfristigen Schäden wird der Beklagte eine ca. 25 cm lange Operationsnarbe am rechten Oberschenkel als Dauerschaden zurückbehalten. Der Beklagte zu 1. haftet als Kraftfahrzeugführer gem. § 18 StVG, der Beklagte zu 2. als Halter gem. § 7 StVG. Die Beklagte zu 3. haftet gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz für die dem Kläger entstandenen Schäden. Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner auf Ersatz sämtlicher ihm entstandener – auch immaterieller – Schäden inkl. Schmerzensgeld. Aufgrund der erlittenen Verletzungen steht dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu, welches der Kläger in das Ermessen des Gerichts stellt.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen geht der Kläger jedoch davon aus, dass ein Schmerzensgeld nicht unter 6.000,00 EUR angemessen ist. Zur Angemessenheit der Höhe des begehrten Schmerzensgeldes verweisen wir auf Hacks/Wellner/Hecker, Schmerzensgeld-Beträge, 36. Aufl.

Da die Beklagten bisher trotz mehrfacher Aufforderung keine Regulierung geleistet haben, ist nunmehr Klage geboten.

Der Entscheidung durch den Einzelrichter stehen keine Bedenken entgegen.

495,00 EUR Gerichtskostenvorschuss per Gerichtskostenstempler anbei.

Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.

Rechtsanwalt

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