Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 13. Dezember 2006 in Anspruch, bei dem seine 19 jährige Stieftochter, x von dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten und von dem Beklagten zu 1) geführten PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen ...... überrollt worden und ums Leben gekommen ist.

Die Stieftochter stammt aus der ersten, mittlerweile geschiedenen Ehe der Zeugin xx, die der Kläger im Iran heiratete - was zwischen den Parteien umstritten ist - und mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Die Ehe ist in Deutschland noch nicht anerkannt.

Am 13. Dezember 2006 war der Kläger gemeinsam mit seiner Familie zu Fuß unterwegs zur an der Kreuzung Bonner Straße / Niederheidener Straße gelegenen Straßenbahnhaltestelle, um die aus Fahrtrichtung Benrath kommende Straßenbahn in Richtung Uniklinik zu nehmen. Da sie die Straßenbahn knapp verpassten, beschlossen sie, den vor der Haustüre der Wohnanschrift abfahrenden Bus zu nehmen. Als die Tochter x den sich auf der Niederheider Straße nähernden Bus in der Ferne erblickte, beschloss sie vorzulaufen, um den Bus aufzuhalten. Zu diesem Zweck überquerte sie die drei in Richtung Wersten führenden Fahrspuren der Bonner Straße, deren rechter Fahrstreifen für Rechtsabbieger, deren mittlerer Fahrstreifen für Geradeausfahrer und deren linker Fahrstreifen für Linksabbieger vorgesehen ist. Beim Versuch, die Straße zu überqueren, wurde die Tochter von dem in die Kreuzung auf der mittleren Fahrspur einfahrenden Beklagtenfahrzeug überrollt, wobei der genaue Hergang des Unfalls zwischen den Parteien streitig ist. Nach dem Unfall wurden der Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mit einem Hubschrauber in die Uniklinik geflogen und noch am gleichen Tag in die psychiatrisch-physiotherapeutische Fachklinik der Universitätsklinik Düsseldorf in Grafenberg für weitere 1 1/2 Wochen verbracht. Nachdem die Stieftochter im Iran beigesetzt worden war, suchten beide Eheleute am 18.03.2007 einen Arzt für Psychiatrie und Physiotherapie auf. Die Ehefrau des Klägers ist nach wie vor in Behandlung, der Kläger selbst hingegen nicht mehr.

Der Kläger behauptet, als seine Stieftochter losgelaufen sei, sei die Fußgängerampel auf Gelblicht umgesprungen. Die Ampel für den Fahrzeugverkehr auf der Bonner Straße habe allerdings noch Rotlicht gezeigt. Seine Stieftochter sei daher trotzdem weitergelaufen. Als sie die erste Fahrspur, auf der ein LKW gestanden habe, überquert habe, habe der Fahrzeugverkehr rot-gelb bekommen. Die Gelbphase der Fußgängerampel habe sich mit der Gelbphase für den Fahrzeugverkehr überschnitten. Seine Stieftochter habe erkannt, dass sich auf den beiden rechten Fahrspuren PKWs näherten und aus diesem Grunde umdrehen wollen. Bei dem Versuch, umzudrehen und zurückzulaufen sei sie jedoch ausgerutscht, habe das Gleichgewicht verloren und sei umgefallen. Aufgrund dessen sei sie von dem auf der mittleren Fahrspur in den Kreuzungsbereich einfahrenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor seinen Augen und den Augen seiner Ehefrau überrollt worden.

Der Beklagte zu 1), der in der Nähe des Unfallgeschehens wohne, habe die Ampelphasen genau gekannt und sei mit einem fliegenden Start mit ca. 30 - 40 km/h als erster in die Kreuzung eingefahren, ohne bei Annäherung an die Ampel zu bremsen.

Er habe einen Schock erlitten, sich jedoch zunächst um seine Tochter und seine Ehefrau gekümmert.

Der Zustand seiner Ehefrau habe sich bis heute nicht verbessert. Seine Ehe bestünde nur noch auf dem Papier.

Er selbst lehne eine Behandlung aus Sorge davor ab, das Jugendamt würde ihm die gemeinsame Tochter wegnehmen. Bei ihm selbst sei eine Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie eine depressive Episode festgestellt worden. Er sei vom 16.03.07 bis zum 06.06.07 arbeitsunfähig krank gewesen. Am 07.05.2009 sei noch eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden verbunden mit der Aufhebung seines Leistungsvermögens um weitere 6 Monate. Er könne die Unfallbilder nicht vergessen und leide unter dem extrem traurigen Familienleben.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2010 zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2010 zu zahlen;

  • 3.

    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 13. Dezember 2006 entstanden ist oder zukünftig noch entsteht;

  • 4.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ...

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