Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.11.2010) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Beklagten zu 1. als Fahrer und Halter eines bei der Beklagten zu 2. versicherten Kraftfahrzeugs, weil sie miterlebt hat, wie ihre 19jährige Tochter XXX bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam.
Am 13.12.2006 befand sich die Klägerin mit ihrer Tochter XXX aus erster Ehe, ihrem damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemann, dem Zeugen XXX, sowie ihrer eineinhalbjährigen Tochter XXX auf der in der Mitte der Straße gelegenen Straßenbahnhaltestelle der XXX Straße Richtung Innenstadt von XXX. Da die Familie die Straßenbahn verpasst hatte, beabsichtigten sie, über die XXX Straße zur XXX Straße zu gehen, um von der dortigen Bushaltestelle aus den nächsten Bus in Richtung Innenstadt zu nehmen.
Die Kreuzung ist mit einer Lichtzeichenanlage ausgestattet, die den Fahrzeug- und auch den Fußgängerverkehr regelt. An der Stelle, an der die Familie der Klägerin die Straße überqueren wollte, befinden sich drei Fahrbahnen: Die Linksabbiegespur ist mit einer eigenen Lichtzeichenanlage versehen, auf der mittleren Fahrspur für den Geradeausverkehr sowie der rechten für Rechtsabbieger wird der Verkehr durch eine weitere Ampel geregelt. Der Fußgängerübergang, an dem die Familie stand, ist mit einer Fußgängerampel ausgerüstet.
Die Tochter der Klägerin wollte die Straße überqueren, um den bereits herannahenden Bus zu erreichen und bis zum Eintreffen der weiteren Familienmitglieder anzuhalten. Auf der Linkabbiegerspur stand bei Rotlicht ein Lkw. Der Beklagte zu 1. näherte sich mit seinem Fahrzeug Opel Astra der Kreuzung auf der mittleren Fahrspur für den Geradeausverkehr und fuhr bei Grünlicht in die Kreuzung ein. Das Fahrzeug erfasste die auf die mittlere Fahrspur gelaufene Tochter der Klägerin, schleifte sie mit und überrollte sie, bis es zum Stillstand kam. Die Tochter der Klägerin wurde tödlich verletzt.
Die Klägerin hat behauptet, ihre Tochter sei mit dem Umspringen der Fußgängerampel auf Gelblicht auf die Straße gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Lichtzeichenanlage für den Fahrzeugverkehr noch Rotlicht gezeigt. Als ihre Tochter erkannt habe, dass sie sich wegen des Umspringens der Ampel die gegenüberliegende Straßenseite bei Rotlicht auf der Straße befunden habe, habe sie versucht zurückzulaufen. Dabei sei sie ausgerutscht und unter das Fahrzeug des Beklagten zu 1. geraten. Dieser sei mit einem fliegenden Start in Erwartung der Ampelschaltung und mit überhöhter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren. Sie, die Klägerin, leide unter massiven psychischen Folgen des Unfalls, die Krankheitswert hätten und sie bis heute stark beeinträchtigten. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, den Haushalt und ihre kleine Tochter zu versorgen. Neben einem angemessenen Schmerzensgeld stünde ihr daher Ersatz der Beerdigungskosten sowie des Haushaltsführungsschadens zu. Auch könne sie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere immaterielle und materielle Schäden verlangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 55.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.570,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 13.12.2006 entstanden ist oder zukünftig noch entsteht,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.024,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Verkehrsunfall sei allein von der Tochter der Klägerin zu verantworten. Diese sei bei Rotlicht auf die Straße gelaufen. Hinter dem stehenden Lkw sei sie so plötzlich aufgetaucht, dass der Beklagte zu 1. nicht mehr vor ihr zum Stillstand habe kommen können. Er sei mit ca. 40 km/h auf die Kreuzung zugefahren, die bereits Grünlicht für seine Geradeausrichtung gezeigt habe.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Der Klägerin stünden keine Schmerzensgeld- und sonstige Schadenersatzansprüche aus e...