Rz. 86

Jeder Versicherungsfall muss innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt werden (E.1.1 AKB 2008).

 

Rz. 87

Die Anzeige eines Kaskoschadens ersetzt nicht die Anzeige des Haftpflichtschadens oder umgekehrt.[58]

 

Rz. 88

Ein vorsätzlicher Verstoß liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer die Verhaltensnorm gekannt hat, gegen die er verstoßen hat.[59]

 

Rz. 89

Es liegt eine vorsätzliche und zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung vor, wenn eine vollständige Schadenmeldung mit mehrmonatiger Verspätung erfolgt, weil der Versicherungsnehmer zuerst die Ermittlungsakte von seinem Rechtsanwalt einsehen lassen will.[60]

 

Rz. 90

Hier kann jedoch der Versicherungsnehmer gegebenenfalls den Kausalitätsgegenbeweis führen (§ 28 Abs. 3 VVG).

 

Rz. 91

Die Vorsatzvermutung des § 28 Abs. 2 VVG ist in der Regel leicht widerlegbar, da kein vernünftiger Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren will;[61] aber der Versicherungsnehmer muss ihn entlastende Umstände vortragen.[62]

 

Rz. 92

Schließlich ist die Verletzung der Anzeigepflicht unbeachtlich, wenn der Versicherer in anderer Weise Kenntnis vom Schadenfall rechtzeitig erlangt hat (§ 30 Abs. 2 VVG). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Geschädigte seine Ansprüche bereits beim Haftpflichtversicherer angemeldet hat, obgleich hierdurch grundsätzlich die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nicht berührt wird.[63]

 

Rz. 93

Es fehlt dann an der Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Feststellungen des Versicherers, so dass bereits aus diesem Grund eine Obliegenheitsverletzung nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

 

Hinweis

Es ist eine zulässige und oft erfolgreiche "Werbung", wenn der mit der Schadenregulierung beauftragte Rechtsanwalt seinem Mandanten diese "lästige" Anzeigepflicht abnimmt und auf diese Weise beim Haftpflichtversicherer "aktenkundig" gemacht wird. Oft wird dieser Rechtsanwalt im Falle eines Rechtsstreits auch mit der Prozessführung vom Haftpflichtversicherer beauftragt."

[58] Vgl. Stiefel/Maier/Maier, AKB E1 Rn 7.
[59] Stiefel/Maier/Maier, AKB E1 Rn 2.
[60] LG Münster, SP 1996, 398.
[61] OLG Köln, r+s 1997, 355; OLG Hamm VersR 1997, 1341.
[62] OLG Frankfurt, MDR 1999, 995.
[63] Stiefel/Maier/Maier, AKB E1 Rn 14.

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