Rz. 30
Der Versicherer darf nur die ordnungsgemäß berechnete Prämie anfordern. Die Prämienberechnung ist meist Bestandteil des Versicherungsscheines. Eine Zahlungsaufforderung, in der ein zu hoher Betrag verlangt wird, ist wirkungslos.
Wird eine zu niedrige Prämie verlangt und gezahlt, besteht uneingeschränkt Versicherungsschutz.
Rz. 31
Bei Wagniswegfall in der Kaskoversicherung steht dem Versicherer die Prämie anteilig bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis erlangt hat (AKB G.8).
Die Prämie muss "auf Heller und Pfennig genau" berechnet werden, sonst liegt keine wirksame Zahlungsaufforderung vor.
1. Erstprämie (C.1 AKB 2008)
Rz. 32
Gemäß § 33 VVG wird die Erstprämie nach Ablauf von 14 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins fällig. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit der Prämienzahlung (Einlösung des Versicherungsscheines); man spricht daher vom Einlösungsprinzip (§ 37 Abs. 2 VVG).
Rz. 33
Die Zahlungspflicht wird in C.1.1 AKB 2008 präzisiert:
Zitat
"Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig."
Rz. 34
Da Versicherungsbedarf bereits vor Einlösung des Versicherungsscheines besteht, wird der Beginn des materiellen Versicherungsschutzes durch die vorläufige Deckungszusage auf den in dieser Deckungszusage vereinbarten Termin vorverlegt. Diese vorläufige Deckungsvereinbarung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der beabsichtigte Versicherungsvertrag rückwirkend in Kraft tritt und der im Hauptvertrag vereinbarte materielle Versicherungsschutz durch fristgerechte Prämienzahlung erreicht wird. Man spricht daher in diesem Zusammenhang von der "Erweiterten Einlösungsklausel".
Rz. 35
Wenn die fällige Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles schuldhaft nicht gezahlt ist, besteht Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 37 Abs. 2 VVG). Diese Leistungsfreiheit tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherer "den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat" (§ 37 Abs. 2 S. 2 VVG).
Rz. 36
C.1.2 AKB 2008 bestimmt ausdrücklich, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Anfang an kein Versicherungsschutz besteht, es sei denn, es liegt kein Verschulden vor.
2. Folgeprämie (C.2 AKB 2008)
Rz. 37
Die Abgrenzung zwischen Erst- und Folgeprämie ist für die Leistungsfreiheit des Versicherers bei fehlender oder verspäteter Zahlung der Prämie von ausschlaggebender Bedeutung: Bei der Folgeprämie tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer qualifiziert gemahnt und über die Folgen des Zahlungsverzuges belehrt worden ist (§ 38 VVG, C.2.2 AKB 2008).
Rz. 38
Da in Versicherungsverträgen regelmäßig die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist, tritt Prämienverzug grundsätzlich auch ohne Mahnung ein (§ 284 Abs. 2 BGB). Gleichwohl bleibt gemäß § 39 VVG der Versicherungsschutz zunächst erhalten; der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer nach § 38 Abs. 1 VVG schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Die Mahnung muss einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Prämienverzuges enthalten und insbesondere den Prämienrückstand zutreffend angeben. Selbst eine Zuvielforderung um Pfennigbeträge macht eine qualifizierte Mahnung unwirksam.
Rz. 39
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 38 Abs. 2 VVG). Der Versicherer muss in der Mahnung ausdrücklich darauf hinweisen, wie der Versicherungsnehmer den Säumnisfolgen begegnen kann, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.
Rz. 40
Beinhaltet ein Versicherungsschein sowohl die Fahrzeug- als auch die Haftpflichtversicherung, muss die Belehrung für beide Prämien getrennt erfolgen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Gesamtbetrag gezahlt wird.
Rz. 41
Die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 38 VVG entfällt nicht, wenn auf einen zuvor gestellten Antrag nach Ablauf der Zahlungsfrist der Versicherungsvertrag rückwirkend geändert wird und sich dadurch die rückständige Prämie ermäßigt.
3. Teilzahlungen
Rz. 42
Teilzahlungen auf die Prämie genügen nicht, es sei denn, der fehlende Betrag ist im Verhältnis zur Prämie verschwindend gering. Ein Prämienrückstand von 32,10 DM bei einer fälligen Prämie von 704,14 DM ist nicht gering und führt zur Leistungsfreiheit.
Rz. 43
Wenn mehrere Prämien fällig sind und eine Teilzahlung erfolgt oder das Konto nur teilweise Deckung aufweist, werden Teilzahlungen auf...