Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 23
Wichtiger Hinweis
Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Buches ist der Referentenentwurf – Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.1.2021 veröffentlicht worden. Insbesondere die Vermögensberücksichtigung erfährt danach erhebliche Modifikationen. Dieser Entwurf wurde jedoch aufgrund von Differenzen zwischen den Koalitionspartnern bisher nicht in den Deutschen Bundestag eingebracht. Grundsätzlich bleibt diese Entwicklung – auch im Hinblick auf die zeitlich befristeten Sonderregelungen zur COVID-19 Pandemie – zu beachten.
I. Einkommen im SGB II (§ 11 SGB II)
1. Voraussetzungen und Prüfungsmöglichkeiten
Rz. 24
Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II, wer
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seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht |
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durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit |
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aus dem zu berücksichtigenden Einkommen (§§ 11 ff. SGB II) oder Vermögen (§ 12 SGB II) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. |
Es muss also wie im SGB XII
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ein Mangel an Mitteln, |
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die zur Bedarfsdeckung geeignet sind, |
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tatsächlich zur Verfügung stehen |
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und nicht normativ geschützt sind. |
festgestellt werden.
Hinweis
Für die Prüfung des Einkommens sieht das Gesetz folgende Wege vor:
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Mitwirkung des Leistungsbegehrenden gem. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I |
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§ 57 SGB I: die Auskunftspflicht von Arbeitgebern |
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§ 58 SGB I: die Pflicht zur Vorlage von leistungsrelevanten Einkommenssteuerbescheinigungen |
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§ 60 Abs. 1–5 SGB I: die Auskunftspflicht Dritter (insbesondere gem. § 60 Abs. 2 S. 1 SGB I von Kreditinstituten und Versicherungen sowie gem. § 60 Abs. 3 und 5 SGB I von Arbeit- und Auftraggebern) |
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§ 52 SGB I: den quartalsmäßig zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. durchzuführenden automatisierten Datenabgleich mit anderen Jobcentern |
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§ 52a Abs. 1 SGB I: die Datenüberprüfung beim Zentralen Fahrzeugregister, beim Melderegister und beim Ausländerzentralregister |
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§ 44b Abs. 6 SGB I: eine gegenseitige Informationspflicht und Datenübermittlungsbefugnis zwischen Arbeitsamt, kommunalem Träger und gemeinsamer Einrichtung. |
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§ 98 Abs. 8–10 AO: die Möglichkeit, am Kontenabrufverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilzunehmen. |
Rz. 25
Darlehensrückzahlungen oder sonstige Verbindlichkeiten mindern das zu berücksichtigende Einkommen nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene sich damit außerstande setzt, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Nicht dinglich gesicherte Darlehen, also auch Privatdarlehen zur Immobilienfinanzierung, werden nicht berücksichtigt. Auch die Verrechnung der einem Konto gutgeschriebenen Einnahme seitens der Bank im Rahmen einer Kontokorrentabrede (Dispositionskredit) mindert die Höhe des Einkommens nicht.
Rz. 26
Warum jemand hilfebedürftig ist, spielt nach den Regeln des Nachrangprinzips keine Rolle. Für die Leistungsvoraussetzungen kommt es nicht auf ein schuldhaftes Verhalten – z.B. das "Verprassen" einer Erbschaft/Schenkung – an.
Lässt sich nicht aufklären, ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt, so geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Rz. 27
Einkommen und Vermögen sind zur Bedarfsdeckung vorrangig einzusetzen. Einkommen wird in § 11 SGB II definiert, Vermögen in § 12 SGB II. Aus welchem Rechtsgrund Einkommen zufließt, ist für die Definition des Einkommens in der Regel unerheblich.
Mittel (Einkommen und/oder Vermögen) können im SGB II generell geschützt sein. In anderen Konstellationen sind Mittel nur für einen speziellen Personenkreis oder eine spezielle Lebenssituation geschont. Das BSG spricht in diesem Zusammenhang im SGB XII von Mitteln, die "normativ anerkannt für andere Zwecke genutzt werden können oder dürfen" und somit dem Sozialhilfebedürftigen zugutekommen können. Das ist auf das SGB II übertragbar.
Wichtig:
Grundsätzlich wird auch das Einkommen und Vermögen Dritter nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SGB II in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die Ausführungen zur Einsatzgemeinschaft im SGB XII sind unter Berücksichtigung der hiesigen Besonderheiten übertragbar. Es kommt also auch auf das Einkommen von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern etc. bei der Bedürftigkeitsprüfung an.
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). So wie Einkommen und Vermögen jeder Person der Bedarfsgemeinschaft geprüft werden müssen, so muss auch die Prüfung der Schontatbestände für jede Person der Bedarfsgemeinschaft erfolgen.