Rz. 205

Für die Zukunft darf der Hilfeträger unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 S. 2 SGB II aus eigenem Recht bis zur Höhe seiner bisherigen monatlichen Aufwendungen gegen den Drittschuldner vorgehen, wenn zu erwarten ist, dass er auch künftig öffentliche Leistungen wird erbringen müssen.

Macht auch der Gläubiger seinen Anspruch für die Zukunft gegen den Schuldner gerichtlich geltend, ist für die Zulässigkeit der beiden Anträge maßgeblich, welcher Antrag zuerst zugestellt worden ist (Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit, §§ 113, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), sofern die beiden Anträge denselben Streitgegenstand (in zeitlicher Hinsicht und der Höhe nach) betreffen. Beide Anträge sollen nebeneinander zulässig sein. Die Einzelheiten dazu sind bisher allerdings ungeklärt.

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