Rz. 145

Hat der Schuldner das Sparguthaben einem Dritten zugewendet, sollte der Gläubiger in jedem Fall die Bezugsberechtigung widerrufen.[126]

 

Rz. 146

Ist der Schuldner verstorben, erwirbt der Bezugsberechtigte direkt den Anspruch auf das Sparguthaben, unbelastet mit dem Pfandrecht.[127]

 

Rz. 147

Ist der Schuldner verheiratet, steht das Sparguthaben möglicherweise den Ehegatten gemeinsam zu. Regelmäßig werden die Ehegatten Gesamtgläubiger sein (§ 428 BGB), jeder von ihnen kann über das gesamte Sparguthaben verfügen.[128]

 

Rz. 148

Das Sparguthaben kann somit von dem Gläubiger eines jeden Sparers gepfändet werden. Andererseits ist der jeweils andere Sparer berechtigt, über das Sparguthaben in voller Höhe zu verfügen. Dem Gläubiger ist hier zu empfehlen, gleichzeitig den Ausgleichsanspruch der Gesamtgläubiger untereinander zu pfänden und dem anderen Kontoinhaber zustellen zu lassen.

[126] Zur Zuwendung des Sparbuchs an einen Dritten: OLG Köln v. 24.4.1995 – 16 U 120/94, NJW-RR 1996, 236 = MDR 1995, 102; OLG Düsseldorf v. 4.2.1993 – 5 U 156/92, WM 1993, 835; OLG Düsseldorf v. 19.7.1991 – 22 U 47/91, NJW-RR 1992, 625; OLG Frankfurt a.M. v. 31.5.1985 – 8 U 165/84, NJW 1986, 64.
[127] Vgl. hierzu: Pfändung einer Lebensversicherung, Rdn 89 ff.
[128] BGH v. 8.7.1985 – II ZR 16/85, ZIP 1985, 1047 = NJW 1985, 2698; vgl. Rümker, EWiR 1985, 629.

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