Rz. 145
Hat der Schuldner das Sparguthaben einem Dritten zugewendet, sollte der Gläubiger in jedem Fall die Bezugsberechtigung widerrufen.[126]
Rz. 146
Ist der Schuldner verstorben, erwirbt der Bezugsberechtigte direkt den Anspruch auf das Sparguthaben, unbelastet mit dem Pfandrecht.[127]
Rz. 147
Ist der Schuldner verheiratet, steht das Sparguthaben möglicherweise den Ehegatten gemeinsam zu. Regelmäßig werden die Ehegatten Gesamtgläubiger sein (§ 428 BGB), jeder von ihnen kann über das gesamte Sparguthaben verfügen.[128]
Rz. 148
Das Sparguthaben kann somit von dem Gläubiger eines jeden Sparers gepfändet werden. Andererseits ist der jeweils andere Sparer berechtigt, über das Sparguthaben in voller Höhe zu verfügen. Dem Gläubiger ist hier zu empfehlen, gleichzeitig den Ausgleichsanspruch der Gesamtgläubiger untereinander zu pfänden und dem anderen Kontoinhaber zustellen zu lassen.
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