Leitsatz (amtlich)

Verfügt jemand, der auf den Namen eines anderen ein Sparkonto anlegt, das Sparbuch selbst in Händen behält und regelmäßig bespart, über das Sparguthaben, so kann der Begünstigte ihn nur dann auf Zahlung des Sparguthabens in Anspruch nehmen, wenn (im Valutaverhältnis) eine Schenkung vorliegt.

Zu den Voraussetzungen einer solchen Schenkung.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 O 205/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.10.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Mönchengladbach geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden gegen Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten – ihrem Vater – als Erben ihres Großvaters Rückzahlung von Sparguthaben.

Der im Verlaufe des Rechtsstreits verstorbene Erblasser und ursprüngliche Beklagte hatte zugunsten der am 4.3.1981 geborenen Klägerin, seiner Enkelin, regelmäßig gespart.

Zunächst sparte er auf einem Prämiensparvertrag auf den Namen der Klägerin Konto Nr. … bei der S-Kasse in M. Das Konto löste er am 3.6.1994 auf. Das Guthaben betrug 5.245,56 DM.

Am 4.6.1993 eröffnete der Erblasser auf den Namen der Klägerin ein neues Sparkonto bei der S.-Kasse in M Nr. 1216274. Auf dieses Konto zahlte er monatlich per Spardauerauftrag 50 DM ein.

Am 18.11.1994 eröffnete die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin unter deren Namen ein Depot bei der S-Kasse in M. Nr. … Verrechnungskonto für dieses Depot war das Sparkonto der Klägerin Nr. …

Ebenfalls am 18.11.1994 erwarb die Mutter der Klägerin für die Klägerin einen Sparkassenbrief zum Nennwert von 6.000 DM, Laufzeit vier Jahre, 6,5 % Zinsen. Den Betrag von 6.000 DM hatte die Mutter zuvor mit Einverständnis des Erblassers von dem Sparkonto abgehoben.

Die Zinsen aus dem Sparbrief und der Nennbetrag des Sparbriefes nach Fälligkeit wurden dem Sparkonto gutgeschrieben. Außerdem überwies die Mutter im Februar 1998 einen Betrag von 256,93 DM auf das Sparkonto.

Der Erblasser hob in den Jahren 1998/1999 folgende Beträge vom Sparkonto ab:

am 7.12.1998 2.900 DM

am 15.12.1998 100 DM

am 4.1.1999 2.999,99 DM

am 1.2.1999 3.000 DM

am 1.3.1999 1.108 DM

insgesamt 10.107,99 DM.

Die Klägerin hat vom Erblasser Zahlung dieses Betrages verlangt. Er habe ihr das Geld geschenkt. Das Sparkonto habe sie – vertreten durch ihre Mutter – eröffnet. Den Sparbrief habe sie – vertreten durch ihre Mutter – mit vom Erblasser geschenkten Mitteln gekauft.

Der Erblasser hat behauptet, er habe das Sparkonto eröffnet und den Brief erworben. Die Klägerin habe das Sparbuch erst mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres erhalten sollen.

Das LG hat nach Vernehmung der Mutter den Beklagten verurteilt zur Zahlung von 8.206,93 DM (6.000 DM Nennbetrag Sparbrief, 1.950 DM hierauf angefallene Zinsen, 256,93 DM Einzahlung der Mutter).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er meint, die Gutschrift aus dem fälligen Sparbrief auf dem Sparkonto sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, weil der Sparbrief aus den Mitteln des Erblassers vom Sparkonto erworben worden sei. Beim Kauf sei festgelegt gewesen, dass der Nennbetrag wieder auf das Sparkonto zurückfließen solle.

Ein Anspruch auf Zahlung der 256,93 DM könne allenfalls der Mutter zustehen, nicht der Klägerin selbst.

Vorsorglich beruft er sich auf seine beschränkte Erbenhaftung.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und legt Anschlussberufung wegen des nicht zugesprochenen Teilbetrages i.H.v. 1.901,06 DM ein.

Sie macht geltend, der Erblasser habe immer gesagt, die monatlichen Einzahlungen seien Schenkungen an die Klägerin. Der Nennwert des Sparbriefes sei auf Anweisung der Mutter auf das Sparkonto gebucht worden. Sie habe es für sinnvoll erachtet, alles auf ein Buch einzuzahlen. Inhaberin des Buches sei sie gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin hingegen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der vom Erblasser von dem Sparkonto Nr. … bei der S.-Kasse in M. abgehobenen Beträge i.H.v. 10.107,99 DM.

Grundlage eines solchen Anspruches der Klägerin gegen den Beklagten könnte nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch i.V.m. § 1922 BGB sein (sei es aus § 816 BGB, vgl. OLG Köln v. 24.4.1995 – 16 U 120/94, OLGReport Köln 1995, 218 oder aus § 812 Abs. 1 S. 1; vgl. BGH v. 2.2.1994 – IV ZR 51/93, NJW 1994, 931), wenn und weil der Erblasser der Klägerin gegenüber wirksam über das Sparguthaben verfügt hat, ohne im Verhältnis zur Klägerin dazu berechtigt gewesen zu sein.

Zwar ist durch die Auszahlung an den Erbl...

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