Rz. 27

Nach Pfändung und Kündigung wird der Gläubiger selbst nicht Genosse, der Schuldner bleibt weiterhin Mitglied der Genossenschaft, der Gläubiger hat jedoch Anspruch auf die Auseinandersetzungsansprüche, die ihm zur Einziehung überwiesen wurden (§ 73 GenG).[18]

 

Rz. 28

 

Hinweis

Empfehlenswert ist möglicherweise nach den Umständen des Einzelfalles (Art der Genossenschaft) auch, bereits vorsorglich den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens im Fall der Liquidation zu pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen (§ 91 GenG). Eine Auflösung der Genossenschaft hat nämlich trotz Pfändung nicht das Ausscheiden des Genossen zur Folge (§ 65 Abs. 3 GenG).[19]

[18] Müller, GenG, § 73 Rn 24.
[19] Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung, Muster 78, Rn 19.

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