Rz. 167

Wegen der Abschaffung der Lohnsteuerkarte wurde ab 2013 (stufenweise bereits ab 2011) das elektronische Meldeverfahren ELStAM eingeführt. Der Arbeitgeber erhält die relevanten persönlichen Merkmale des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten beim Bundesamt für Finanzen mittels Datenfernübertragung. ELStAM steht als Akronym für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale und wird umgangssprachlich auch als die "elektronische Lohnsteuerkarte" bezeichnet. Ab Januar 2014 müssen alle Betriebe auf das ELStAM-Verfahren umgestellt haben und die Papierlohnsteuerkarte hat damit endgültig ausgedient.

 

Rz. 168

Der Gläubiger hat keine Rechtsgrundlage, diese Lohnsteuerbescheinigung vom Schuldner heraus zu verlangen. Der Gläubiger hat selbst keine Berechtigung, für den Schuldner einen Steuererstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt zu beantragen. Er benötigt die Steuerbescheinigung nicht.

 

Rz. 169

Wird der Lohnsteuer-Jahresausgleich von dem Arbeitgeber durchgeführt, ist für die Wirksamkeit der Pfändung die Vorlage der Steuerbescheinigung ebenfalls nicht erforderlich.[145]

[145] LG Darmstadt v. 27.9.1984 – 5 T 494/84, Rpfleger 1984, 473.

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