Rz. 1

Das Mahnverfahren ist auch in Familiensachen insoweit eröffnet, als Zahlungsansprüche in Familienstreitsachen geltend gemacht werden (§ 113 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 688 ff. ZPO). Dies betrifft vor allem Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder rückständigen Unterhalt oder auch sonstige Zahlungsansprüche, die unter § 266 Abs. 1 FamFG fallen (Gesamtschuldnerausgleich, Zahlung einer Steuerrückerstattung usw.). Die Zahlungsansprüche müssen fällig und dürfen nicht von einer Gegenleistung abhängig sein. Daher können z.B. laufende Unterhaltsforderungen nicht im Mahnverfahren verfolgt werden.

 

Rz. 2

Für Zahlungsansprüche aus Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Benutzung der Ehewohnung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB) ist das Mahnverfahren dagegen nicht statthaft, weil es an einer entsprechenden Verweisung fehlt.

 

Rz. 3

Soweit nach § 113 Abs. 2 FamFG das Mahnverfahren stattfindet, ergeben sich hinsichtlich der Gebühren des Anwalts keine Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Zivilsachen. Das Mahnverfahren ist nach § 17 Nr. 2 RVG gegenüber dem nachfolgenden streitigen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, die nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV vergütet wird, also nach den Nr. 3305 ff. VV.

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