Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Vorbemerkung 3.3.2: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. |
3305 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers…… Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. |
1,0 |
3306 |
Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat: Die Gebühr 3305 beträgt…… |
0,5 |
A. Überblick
Rz. 1
VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 "Mahnverfahren" regelt die Gebühren, die dem im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt erwachsen.
Rz. 2
Entscheidend für die Frage, ob der Rechtsanwalt gebührenrechtlich im Mahnverfahren tätig ist, ist der ihm erteilte Auftrag. Insofern ist zwingend zu unterscheiden zwischen dem formellen Mahnverfahren und dem gebührenrechtlichen Mahnverfahren. Während das formelle Mahnverfahren erst mit Eingang des Mahnantrages beim Mahngericht beginnt, entstehen dem Rechtsanwalt die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bereits mit Auftragserteilung.
Rz. 3
War der Rechtsanwalt vorab außergerichtlich tätig geworden, sind für ihn die Gebühren nach VV 2300 ff. unter den dortigen Voraussetzungen entstanden, vorbehaltlich einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4.
Rz. 4
Ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf das Mahnverfahren beschränkt, kann er nur die Gebühren nach VV 3305 ff. verdienen.
I. Mahnverfahren
Rz. 5
Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erhält der Anwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305. Bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber.
Rz. 6
Erledigt sich der Auftrag, bevor der Anwalt einen verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht, entsteht die Gebühr nur zu 0,5 (VV 3306), wobei sich auch diese Gebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber bei gemeinschaftlicher Beteiligung erhöht (Höchstgebühr 2,3).
Rz. 7
Die Verfahrensgebühr entsteht auch dann, wenn die Parteien im Mahnverfahren nicht anhängige Gegenstände mit einbeziehen, etwa durch Verhandlungen oder eine Einigung. Eine entsprechende Ermäßigungsregelung wie in VV 3101 Nr. 2 fehlt zwar im Mahnverfahren. Analog VV 3306 dürfte aber auch hier von einer Ermäßigung auf 0,5 auszugehen sein.
Rz. 8
Im Mahnverfahren kann ebenfalls eine Terminsgebühr anfallen (VV Vorb. 3.3.2; vgl. auch Rdn 80 ff.). Da es hier allerdings keine gerichtlichen Termine gibt, kann eine Terminsgebühr nur gemäß VV Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 entstehen, also wenn der Anwalt eine Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten zur Erledigung oder Vermeidung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des nachfolgenden streitigen Verfahrens führt (z.B. bei Ratenzahlungsvereinbarungen). Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn im Mahnverfahren nicht anhängige Ansprüche in Verhandlungen einbezogen werden.
Hinzukommen kann des Weiteren eine Einigungsgebühr nach VV 1000 ff., und zwar sowohl bei der Einigung über anhängige als auch über nicht anhängige Ansprüche.
Rz. 9
Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits (VV 3100) anzurechnen; Gleiches gilt in Bezug auf die im gerichtlichen Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr (Anm. zu VV 3305, Anm. Abs. 4 zu VV 3104), es sei denn, zwischen der Beendigung des Mahnverfahrens und dem Beginn des streitigen Verfahren liegen mehr als zwei Kalenderjahre. In diesem Fall unterbleibt nach § 15 Abs. 5 S. 2 eine Anrechnung.
II. Sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass des Mahnbescheids
Rz. 10
Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgewiesen, so findet hiergegen nach § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Dieses Beschwerdeverfahren ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine besondere Angelegenheit, in der der Anwalt die Gebühren nach VV 3500 ff. erhält.
III. Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids
Rz. 11
Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist die Erinnerung, gegeben, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls eine besondere Angelegenheit darstellt. Es entstehen auch hier die Gebühren nach VV 3500 ff.
IV. Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
Rz. 12
Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine weitere 0,5-Gebühr nach VV 3308. Eine Erhöhung nach VV 1008 kommt hier nur in Betracht, wenn für den Anwalt nicht bereits die erhöhte Gebühr nach VV 3305, 1008 entstanden ...