Rz. 188
Zitat
BGB § 249
Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
a) Der Fall
Rz. 189
Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, nahm den beklagten Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Beklagte) aus übergegangenem Recht der Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 15.2.2005 in Anspruch, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten, ein Mercedes Benz CLK 240 Avantgarde, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 21.2.2005 bis 9.3.2005 bei der Klägerin einen Pkw Mercedes Benz E 320. Auf die von der Klägerin in Rechnung gestellten 2.720 EUR netto zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.084 EUR. Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Zahlung weiterer 1.558 EUR. Sie machte geltend, die besondere Ausstattung des Mietwagens rechtfertige einen angemessenen Aufschlag auf den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif. Darüber hinaus seien Zusatzkosten für einen Zweitfahrer zu berücksichtigen.
Rz. 190
Das Amtsgericht hat der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen einen weiteren Betrag in Höhe von 950 EUR zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat es das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 803 EUR zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit ihm nicht entsprochen worden war, weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 191
Die Revision war nicht begründet. Die tatrichterliche Schätzung der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten durch das Berufungsgericht war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 192
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
Derartige Rechtsfehler waren vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht seiner Beurteilung insbesondere keine fehlerhaften rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt.
Rz. 193
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
Rz. 194
Diese Grundsätze hatte das Berufungsgericht beachtet. Entgegen der Auffassung der Revision war es revisionsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Kosten für die Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug der Geschädigten gleichwertigen Mietwagens unter den Umständen des Streitfalls auf den Betrag geschätzt hatte, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 im Postleitzahlengebiet von Pf. ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entsprach.
Rz. 195
Die Revision wandte sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel für 2003 zugrunde gelegt hatte. Dies ließ Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspieg...