Rz. 209
a) Der Fall
Rz. 210
Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall vom 28.8.2008. Die volle Einstandspflicht der Beklagten stand außer Streit.
Rz. 211
Der Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit der Reparatur seines Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung am 28.8.2008 unterzeichnete er eine von der Klägerin vorformulierte Abtretung und Zahlungsanweisung, die u.a. wie folgt lautete:
Zitat
Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung ... ab.
Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.
Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten gegengerechnet.
Rz. 212
Unter dem 11.9.2008 übersandte die Klägerin dem Geschädigten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 1363,01 EUR, den die Beklagte teilweise erstattete.
Rz. 213
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 214
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin aktivlegitimiert und hatte eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurt. v. 7.6.2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn 6 m.w.N.). Dies ist der Fall, weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28.8.2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.
Rz. 215
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Abtretung nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Es konnte offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelte oder eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin vorlag. Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausging, war diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteils vom 31.1.2012 (VI ZR 143/11, VersR 2012, 458) nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt.
Rz. 216
Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG). Danach waren im Streitfall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erfüllt. Im Senatsurteil vom 31.1.2012 hat der Senat entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (Senatsurteil vom 31.1.2012 – VI ZR 143/11, a.a.O. Rn 8 ff., 15). Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, lag eine Fallgestaltung vor, in welcher nach dem Senatsurteil vom 31.1.2012 der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehörte und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist.
Rz. 217
Dies entspricht den Interessen der Beteiligten. Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs in...