Rz. 226

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten zur Sicherheit an die Klägerin nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG oder § 3 RDG nichtig und es lag eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vor.

 

Rz. 227

Die Abtretung vom 3.4.2007 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das seit dem 1.7.2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz noch nicht in Kraft getreten war. Nach dem damals geltenden Art. 1 § 1 RBerG durfte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt war. Nach ständiger Rechtsprechung bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an den Kunden verrechnete. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG, nach der kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen durften, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang standen, kam ihm nicht zu Gute.

 

Rz. 228

Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermied, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wurde. Ging es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgte es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall lag allerdings nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen wurden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden. Denn damit wurden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst hätten kümmern müssen (vgl. etwa Senatsurt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, VersR 2005, 241 f.; v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283 Rn 8 f.; v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, VersR 2006, 852 Rn 8 f., jeweils m.w.N.). Allerdings war es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen. Deshalb war es zulässig, der eintrittspflichtigen Versicherung zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Kunden eine Rechnungskopie, die Sicherungsabtretung und eine Zahlungsaufforderung zu schicken (vgl. Senatsurt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, a.a.O., 242 m.w.N.; v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, a.a.O. Rn 9).

 

Rz. 229

Nach Auffassung des Berufungsgerichts lag die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit und eine nicht erlaubte Tätigkeit der Klägerin aufgrund der gesamten der Abtretungsvereinbarung zugrundeliegenden Umstände und des wirtschaftlichen Zusammenhangs vor. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Mietende gegenüber der Beklagten die Mietwagenkosten unmittelbar geltend gemacht habe, ohne versucht zu haben, diese von der Geschädigten zu erlangen, und die Geschädigte bis heute nicht in Anspruch genommen, sondern ihr lediglich eine Abschrift der Rechnung zugeleitet habe. Diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Revisionsgericht kann zwar nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind. Im Streitfall lag aber ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler vor. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2009 nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes die zur Sicherheit abgetretene Forderung im Wege einer Mahnung der Beklagten mit nachfolgender Klageerhebung geltend gemacht hatte, konnte nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Abtretung den Weg zu einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflicht...

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