Rz. 14

Beim Schreiben kann der Erblasser von einem Dritten unterstützt werden,[26] bspw. durch das Halten des Armes oder der Hand. Allerdings müssen die Schriftzüge des Erblassers von seinem Willen abhängig und bestimmt sein, also nicht vom Schreibhelfer geformt werden.[27] Wenn der Erblasser selbst nicht mehr seine Unterschrift aktiv mitgestalten kann, ist er nicht schreibfähig.[28] Für einen Schreibunfähigen muss ein Zeuge hinzugezogen werden (vgl. Rdn 18 ff.); dies sollte in Zweifelsfällen geschehen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

[26] Winkler, BeurkG, § 25 Rn 3.
[27] BGHZ 47, 68.
[28] BGH NJW 1981, 1900; OLG Stuttgart BWNotZ 1977, 70.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?