Rz. 14
Beim Schreiben kann der Erblasser von einem Dritten unterstützt werden,[26] bspw. durch das Halten des Armes oder der Hand. Allerdings müssen die Schriftzüge des Erblassers von seinem Willen abhängig und bestimmt sein, also nicht vom Schreibhelfer geformt werden.[27] Wenn der Erblasser selbst nicht mehr seine Unterschrift aktiv mitgestalten kann, ist er nicht schreibfähig.[28] Für einen Schreibunfähigen muss ein Zeuge hinzugezogen werden (vgl. Rdn 18 ff.); dies sollte in Zweifelsfällen geschehen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
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