Rz. 39

Unabhängig davon, ob beim Erblasser besondere Umstände vorliegen, kann der Erblasser zur Testamentsbeurkundung die Zuziehung eines oder zweier Zeugen oder eines zweiten Notars verlangen, § 29 BeurkG. Die in der Praxis selten angewandte Bestimmung soll insbesondere verhindern, dass später die Testierfähigkeit und Entschlussfreiheit des Testators oder die Richtigkeit der Beurkundung angezweifelt wird.[54] In besonders streitträchtigen Konstellationen (etwa einer beabsichtigten Enterbung von nahen Familienangehörigen bei betagten oder erkrankten Erblassern) sollte der Notar die Beteiligten auf diese Möglichkeit einer noch sichereren Gestaltung des Beurkundungsverfahrens aufmerksam machen. Nicht zuletzt nach ausländischem formellen Testamentsrecht ist nicht selten die Zuziehung von Zeugen vorgeschrieben. Deshalb kann es u.U. im Einzelfall ratsam sein, bei ausländischen Erblassern zur Beurkundung Zeugen zuzuziehen, um vorsorglich sicherzustellen, dass das Testament in formeller Hinsicht auch nach dem betreffenden ausländischen Recht wirksam errichtet wurde. Einzelne Rechtsordnungen sehen die Zuziehung von mehr als zwei Zeugen vor (zu Einzelheiten siehe § 26 in diesem Buch). Darin liegt kein Verstoß gegen § 29 BeurkG.[55]

 

Rz. 40

Muster 5.10: Vermerk der Zuziehung von Zeugen

 

Muster 5.10: Vermerk der Zuziehung von Zeugen

Alle Beteiligten verlangten, dass bei der Beurkundung ein Zeuge/zweiter Notar hinzugezogen werde. Es wurde daher Herr/Frau _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft in _________________________, ausgewiesen durch _________________________, als Zeuge/zweiter Notar hinzugezogen (§ 29 BeurkG). Zeugenausschlussgründe im Sinne von § 26 BeurkG liegen nach Angaben der Beteiligten nicht vor, insbesondere ist der Zeuge mit den Beteiligten weder verwandt noch verschwägert.

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Diese Niederschrift wurde von dem Notar den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen, dem Zeugen/zweiten Notar und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:

[54] Winkler, BeurkG, § 29 Rn 3.
[55] Heinemann in: Grziwotz/Heinemann, BeurkG, § 29 Rn 9.

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